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Helmut Göpfert

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Haushaltshilfe

Kein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn Ehemann Haushalt nicht weiterführt

Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Haushaltshilfe gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie sich (auf Kosten der Krankenkasse) in stationärer Behandlung – also zum Beispiel in stationärer Krankenhausbehandlung oder einer stationären Kurmaßnahme – befinden. Zusätzlich ist erforderlich, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Leistung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine weitere im Haushalt lebende Person die Haushaltsweiterführung nicht übernehmen kann.

Darüber hinaus hat jede Krankenkasse die Möglichkeit, auch außerhalb einer stationären Behandlung Haushaltshilfe zu übernehmen. Die möglichen zusätzlichen Fallkonstellationen, in denen eine Krankenkasse außerhalb einer stationären Behandlung der haushaltsführenden Person Haushaltshilfe leisten möchte, wird per Satzung geregelt und sind daher bei den Krankenkassen unterschiedlich.

Mit Urteil vom 15.10.2007 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass bei einer Weigerung des Ehemannes, den Haushalt weiterzuführen, kein Anspruch auf Haushaltshilfe zu Lasten der Krankenkasse besteht.

Ehemann wollte Haushalt nicht weiterführen

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Versicherte für die Zeit nach einer stationären Krankenhausbehandlung Haushaltshilfe beantragt. Da im Haushalt der Ehemann lebte, der grundsätzlich die Haushaltsweiterführung hätte sicherstellen können, lehnte die zuständige Krankenkasse die beantragte Leistung ab.

Die Versicherte begründete den Anspruch auf Haushaltshilfe unter anderem damit, dass nach der Sitte des Landes, aus dem sie stammten, Ehemänner im Haushalt nicht mitarbeiten. In dem Herkunftsland, so die Versicherte, lassen sich Ehemänner wie Paschas behandeln.

Gericht lehnte ab

Wie zuvor die zuständige Krankenkasse und das Sozialgericht Köln (Urteil vom 13.11.2006, Az. S 19 KR 30/06) lehnte auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15.10.2007 (Az. L 11 KR 19/07) ab.

Nach Ansicht der Richter kann es nicht der Solidargemeinschaft der Krankenkasse aufgelastet werden, wenn Ehemänner aufgrund der kulturellen Gegebenheiten im Herkunftsland keine Hausarbeiten durchführen. Dieser Umstand steht im Belieben einer Lebensplanung, hat jedoch keine Kostenübernahme für Haushaltshilfe seitens der Gesetzlichen Krankenkasse zur Folge.

Das Landessozialgericht gab der Krankenkasse und nicht der Versicherten – nachdem auch zwei weitere Punkte in dem zu beurteilenden Fall die Haushaltshilfe ausschlossen – Recht.

Fazit

Die individuelle Weltanschauung mit der Konsequenz, dass der Ehemann keine Hausarbeiten erledigen muss bzw. keine Haushaltsführung übernimmt, haben keinen Einfluss auf die Gewährung einer Haushaltshilfe durch die Gesetzliche Krankenversicherung. Es steht im Belieben des Ehemannes, die - grundsätzlich mögliche - Weiterführung des Haushaltes zu verweigern. Die dadurch entstehenden Kosten werden jedoch nicht von der Krankenkasse übernommen.

Hilfe und Beratung

Registrierte Rentenberater sind Spezialisten, die Ihnen in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente unabhängig von den Versicherungsträgern für eine Beratung zur Verfügung stehen. Rentenberater vertreten Ihre Interessen und setzen Ihre Leistungsansprüche in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichten) durch.

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