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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Selbsthilfe

Verbesserte Förderung der Selbsthilfe ab 2008

In der Vergangenheit sahen die gesetzlichen Vorschriften bereits vor, dass die Krankenkassen die Selbsthilfe fördern können. Bei der Rechtsvorschrift handelte es sich jedoch um eine Soll-Vorschrift.

Im Rahmen der Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) wird die Förderregelung ab Januar 2008 (§ 20 c SGB V) neu gefasst und die Krankenkassen dazu verpflichtet, dass die Förderung auch tatsächlich erfolgt. Damit möchte der Gesetzgeber ein Zeichen setzen und gleichzeitig die Wichtigkeit der gesundheitlichen Selbsthilfe herausstellen. Ebenfalls soll eine effiziente und antragstellerfreundliche Förderung der Selbsthilfe erreicht werden.

Förderhöhe und Fördervolumen

Per Gesetz wurden die Gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet im Kalenderjahr 2007 pro Versicherten einen Betrag in Höhe von 0,55 € für die Selbsthilfeförderung auszugeben. Dieser Förderbetrag wird in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Einkommensveränderung noch weiter erhöht.

Durch die neuen gesetzlichen Regelungen wird sichergestellt, dass das durch den Gesetzgeber vorgesehene Fördervolumen nicht unterschritten wird und das Geld tatsächlich in die Selbsthilfeförderung fließt.

Fördermodalitäten

Im Bereich der Selbsthilfe werden Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen gefördert, die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten zum Ziel gesetzt haben. Gleichzeitig muss das Angebot, auf das die Selbsthilfegruppe bzw. -organisation zielt, in einem Krankheitsverzeichnis aufgeführt sein, das die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen.

Die Grundsätze der Förderung müssen bis spätestens 30.06.2008 durch die Spitzenverbände der Krankenkassen neu überarbeitet werden. Hierbei sind auch Vertreter der Selbsthilfe zu beteiligen. Bis zur endgültigen Neufassung der Grundsätze behalten noch die Grundsätze zur Selbsthilfeförderung in der Fassung vom 11.05.2006 ihre Gültigkeit.

Ebenfalls werden Selbsthilfekontaktstellen durch die Gesetzlichen Krankenkassen gefördert.

Nicht gefördert werden hingegen Zusammenschlüsse mit ausschließlich gesundheitsförderlicher oder primärpräventiver Zielsetzung.

Kein Rechtsanspruch auf Förderung

Zwar schreibt der Gesetzgeber den Gesetzlichen Krankenkasse vor, in welcher Höhe die Selbsthilfeförderung pro Kalenderjahr zu erfolgen hat. Hieraus ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Da die Fördermittel der Höhe nach begrenzt sind, haben die Krankenkassen schon deshalb einen Entscheidungsspielraum bei der Vergabe der finanziellen Mittel.

Private Krankenkassen sind nicht beteiligt

Mit der neuen gesetzlichen Regelung werden lediglich die Gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, die Selbsthilfe zu fördern.

Eine Verpflichtung, dass sich auch die Privaten Krankenkassen – die immerhin ca. 10 Prozent der Bevölkerung in Deutschland versichern –an der Selbsthilfeförderung beteiligen müssen, besteht nicht.

Das Verzeichnis für Selbsthilfegruppen

Die Arbeit in Selbsthilfegruppen ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, die viele Betroffene zum Wohle weiterer Betroffener und deren Angehörigen ausüben. Aktuell gibt es in Deutschland ca. 70.000 Selbsthilfegruppen.

Neben der reinen Selbsthilfearbeit fallen noch zusätzliche administrative Tätigkeiten mit der Leitung einer Selbsthilfegruppe an. Das Verzeichnis für Selbsthilfegruppen bietet eine kostenlose Möglichkeit, dass Gruppen auf sich aufmerksam machen können und weitere Betroffene erreichen.

Sofern auch Sie einen Eintrag in das Verzeichnis für Selbsthilfegruppen wünschen, füllen Sie bitte den Vordruck, den Sie HIER herunterladen können, aus.

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