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Helmut Göpfert

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Tabletten

Arzneimittel

Die Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmafirmen

Seit April 2007 haben die Krankenkassen die Möglichkeit, Rabattverträge mit Pharmafirmen abzuschließen. Hier sind die Krankenkasse aktiv geworden, was teilweise zur Konsequenz hat, dass die Versicherten ihr bisher verordnetes Original-Präparat nicht mehr erhalten. Teilweise kommt es auch vor, dass Versicherte immer wieder andere Arzneimittel verordnet bekommen. Lesen Sie hier mehr zu diesem Thema.

Unterschiedliche Rabattverträge

Dass die Krankenkassen Rabattverträge abschließen, ist vom Gesetzgeber gewollt. Doch die Rabattverträge mit den Pharmafirmen sind  - je nach Krankenkasse – unterschiedlich. So haben manche Krankenkassen Rabattverträge mit großen Generikaherstellern über das ganze Sortiment abgeschlossen. Einige Krankenkassen haben jedoch nur Verträge für einzelne Wirkstoffe mit bisher in Deutschland weniger bekannten Herstellern geschlossen.

Während die Produkte der großen Firmen in den Apotheken stets vorrätig sind, sieht die Situation bei den kleineren Firmen schon ganz anders aus. Die Apotheken berichteten, dass die Arzneimittel nicht immer verfügbar sind. Sollte das Arzneimittel nicht sofort verfügbar sein, werden die Apotheken dieses beim Großhändler bestellen. Die Lieferung erfolgt dann im Normalfall innerhalb weniger Stunden. In derartigen Fällen bieten die Apotheken sogar eine Lieferservice, der das Arzneimittel direkt nach Hause liefert. Sollte eine große Apothekendichte vorhanden sein – z. B. Großstädte, Ballungsgebiete – kann es sich auch lohnen, in einer anderen Apotheke nach der Verfügbarkeit des Präparates nachzufragen.

Versicherte erhalten nicht immer das gewohnte Arzneimittel

Die Vertragsärzte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Verordnung der Arzneimittel wirtschaftlich vorzunehmen – also die Verordnung von rabattierten Arzneimitteln auch zu nutzen. Daher erhalten Versicherte nicht immer das gewohnte Arzneimittel. Der Arzt muss auf rabattierte Präparate umstellen, wenn nicht zwingende medizinische Gründe dagegen sprechen.

Die Verordnung erfolgt auf dem Kassenrezept, auf dem nur der Wirkstoff, die Dosierung und die Packungsgröße vorgegeben ist. Die Apotheke ist aufgrund dieser Angaben verpflichtet, das rabattierte Arzneimittel abzugeben. Es ist daher auch möglich, dass ein Versicherter und chronisch Kranker im Zeitablauf unterschiedliche Medikamente erhält, sofern es für einen Wirkstoff mehrere Rabattverträge gibt.

Wirkstoff und Dosierung müssen gleich sein

Das Arzneimittel darf jedoch nur dann ausgetauscht werden, wenn der Wirkstoff und die Dosierung gleich sind. Daher gibt es im Normalfall keine Unterschiede bei der Wirkung, der Wirksamkeit und den Nebenwirkungen wirkstoffgleicher Generika.

Wirkstoffgleich bedeutet nicht wirkstoffidentisch

Wirkstoffgleich bedeutet jedoch nicht wirkstoffidentisch. So können einige Eigenschaften vom Produktionsprozess und von den hier verwendeten Hilfsstoffen abhängen und deshalb auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen. In einem solchen Fall ist der verordnende Arzt zu informieren. Dieser hat – wenn dies aus medizinischen Gründen (die der Arzt zu beurteilen hat) erforderlich ist – die Möglichkeit, den Austausch des Arzneimittels auszuschließen, indem „Aut idem“ angekreuzt (ausgeschlossen) wird – s. hierzu auch Aut idem.

Versicherter darf Mehrkosten nicht selbst tragen

Ein Versicherter hat gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung nur auf die Leistung einen Anspruch, die vom Arzt verordnet wird. Daher besteht keine Möglichkeit, den Differenzbetrag zum „gewohnten“ Arzneimittel im Vergleich zum rabattierten Arzneimittel selbst zu zahlen (also eine zusätzliche Aufzahlung zu leisten), um das bisherige Arzneimittel zu erhalten.

Wahl der Kostenerstattung gibt hier Möglichkeiten

Durch die Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) können die Gesetzlichen Krankenkassen Tarife für die Kostenerstattung anbieten. Machen Versicherte von dieser Kostenerstattung Gebrauch, kann das bisherige Arzneimittel auf Privatverordnung verordnet werden und von der Krankenkasse zurückerstattet werden. Erstattet werden in einem solchen Fall jedoch maximal die Kosten, die bei einer Verordnung mittels Kassenrezepte angefallen wären – also in Höhe der rabattierten Arzneimittel.

In einem solchen Fall sollte jedoch eine genaue Auskunft bei der Krankenkasse eingeholt werden, da auch im Rahmen der Kostenerstattung die Kassen verschiedene Wahltarife mit unterschiedlichen Kostenerstattungssätzen anbieten können.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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