Rechtsanspruch

Rechtsanspruch auf Mutter-/Vater-Kind-Kuren ab 01.04.2007

Durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz ( s. auch Was sieht die Gesundheitsreform vorsieht ) werden die Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren zur Rechtsanspruchsleistung. Bisher konnten die Krankenkassen selbst entscheiden, ob sie diese Kurmaßnahmen übernehmen. Viele Kassen haben hiervon Gebrauch gemacht und die Leistung in ihrer Satzung vorgesehen. Durch die Änderung in eine sogenannte Pflichtleistung möchte der Gesetzgeber den Stellenwert dieser Kurmaßnahmen erhöhen und diese Leistungen gezielt ausbauen.

Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung

Ziel der Kurmaßnahmen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung ist, dass sich die Mutter bzw. der Vater in Familienverantwortung aus dem Alltag zurückziehen kann um sich um die eigenen gesundheitlichen Belange zu kümmern. Gerade der erziehende Elternteil ist den hohen Anforderungen von Kindererziehung, Haushalt und ggf. Beruf ausgesetzt. Diese Belastungen machen die Mutter bzw. den Vater krank, indem der Stress zu schweren Erschöpfungszuständen und gesundheitlichen Störungen führen kann.

Durch die mit der Kurmaßnahme erzielten Ruhepausen und dem Abstand zum Alltag soll hier den Belastungen entgegengewirkt werden.

"Ambulant vor stationär" gilt nicht!

Wichtig ist hierbei, dass bei diesen Kurmaßnahmen nicht der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gilt. Das bedeutet, dass durch die gesetzlichen Regelungen nicht erst alle Behandlungsmaßnahmen am Wohnort ausgeschöpft sein müssen, bevor eine Mutter-/Vater-Kind-Kur bewilligt wird!

Unterschieden wird in diesem Bereich zwischen Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsleistungen. Vorsorgeleistungen sind dann notwendig, wenn beeinflussbare Risikofaktoren oder Gesundheitsstörungen vorliegen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen werden und/oder die gesundheitliche Entwicklung des Kindes gefährden. Rehaleistungen sind hingegen dann angezeigt, wenn aufgrund der körperlichen, geistigen oder seelischen Schädigung voraussichtlich nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivitäten vorliegen oder diese bereits bestehen und zudem ein komplexer Behandlungsansatz erforderlich ist.

Statistischen Erhebungen nach sind von den Krankenkassen

In der Vergangenheit sind 65 Prozent aller Anträge auf eine Mutter-Kind-Kur abgelehnt worden, obwohl diese medizinisch notwendig waren. Wurde auch Ihnen schon einmal eine Kurmaßnahme abgelehnt? Ihre Rentenberatung Helmut Göpfert hilft Ihnen bei der Durchsetzung der medizinisch erforderlichen Kurmaßnahme gerne weiter – Anruf genügt.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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