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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Zuzahlungen

Neuregelungen bei der Zuzahlungsbefreiung

Neue Voraussetzungen für Chroniker ab 2008!

Mit der Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) möchte der Gesetzgeber die Absenkung der Belastungsgrenze/Zuzahlungsgrenze für schwerwiegend chronisch Kranke (Chroniker) erschweren – s. auch Befreiung von den Zuzahlungen.

Das heißt, es sollen nur diejenigen Versicherten in den Genuss der verminderten Zuzahlungsgrenze kommen, die auch an den Vorsorgeuntersuchungen bzw. strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen. Damit sollen die Versicherten gegenüber der Versichertengemeinschaft zu gesundheitsbewusstem und eigenverantwortlichem Verhalten verpflichtet werden.

Die frühzeitige Erkennung einer Krankheit oder einer zugrunde liegenden Risikokonstellation kann durch Maßnahmen der Primärprävention beziehungsweise einen frühen Therapiebeginn und die damit verbundene Aussicht auf eine Vermeidung von Folgeerkrankungen oder –komplikationen zu einem insgesamt günstigeren Krankheitsverlauf führen.

Lesen Sie hier, wer konkret davon betroffen ist!

Keine verminderte Zuzahlungsgrenze mehr

Bei Nicht-Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen

Für folgende Versicherte, wird die Belastungs-/Zuzahlungsgrenze nicht mehr herabgesetzt:

  1. Chronisch Kranke, die nach dem 01.04.1972 geboren sind und die ab dem 01.01.2008 an keiner Gesundheitsuntersuchung vor der Erkrankung teilgenommen haben.
  2. Für nach dem 01.04.1987 geborene weibliche und nach dem 01.04.1962 geborene männliche chronisch kranke Versicherte, die an einer Krebsart erkranken, für die eine Früherkennungsuntersuchung besteht und diese Untersuchung ab dem 01.01.2008 vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben.

Diese Regelungen zählen nicht, wenn der Versicherte an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmt, das für die chronische Krankheit besteht!

Lesen Sie hierzu die aktuell Meldungen

Kein therapiegerechtes Verhalten

Eine verminderte Belastungs-/Zuzahlungsgrenze ist ab 01.01.2008 nur noch dann möglich, wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten bestätigt. Dies liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn für eine Krankheit ein strukturiertes Behandlungsprogramm besteht, an dem der Versicherte nicht teilnimmt. In allen anderen Fällen bestimmt der behandelnde Arzt die geeignete Therapie.

Diese Regelung zählt nicht, wenn ein therapiegerechtes Verhalten dem Versicherten nicht zumutbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen 2 und 3 nach dem SGB XI oder ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60% vorliegt.

Fragen und Hilfe

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren!

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