Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Zahnarzt

Erstmals separate Heilmittel-Richtlinie für Vertragszahnärzte

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15.12.2016 in Berlin zum ersten Mal für die vertragszahnärztliche Versorgung eine Richtlinie für Heilmittel im zahnärztlichen Bereich mit einem eigenen Heilmittelkatalog beschlossen.

Zugelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen bei krankheitsbedingten Störungen oder Schäden des Zahn-, Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereiches hinsichtlich deren Struktur oder Funktion entsprechende gesundheitsfördernde Maßnahmen verordnen. Dies sind Physiotherapie, Physikalische Therapie oder Sprech- und Sprachtherapie.

Kommt es bei der zahnärztlichen Behandlung im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich zu Heilungs- oder Funktionsstörungen, so können Heilmittelverordnungen durch den Zahnarzt zur weiteren Genesung erforderlich werden.

Im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung umfassen solche speziellen Behandlungen insbesondere die bei Gelenkblockaden erforderlichen manuellen Therapien, sowie die nach zahnoperativen oder zahnmedizinischen Eingriffen notwendige Sprech- oder Sprachtherapie bei Lautbildungsstörungen aber auch Lymphdrainagen zur gezielten Ableitung von angestauten Gewebeflüssigkeiten. Ebenso kann auch Physiotherapie bei Bewegungsstörungen oder auch neurologischen Erkrankungen mit Auswirkung auf den Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich notwendig werden.

Der Zahnarzt kann, bei entsprechender Notwendigkeit, Hilfsmittel verordnen mit denen nicht nur ausschließlich Mund- oder Kieferbereich, sondern auch die unmittelbar daneben liegenden Kau- und Kiefermuskelbereiche (Craniomandibuläres System) in die Behandlung mit einbezogen werden können.

Der Vorsitzende des G-BA Prof. Josef Hecken führte dazu unter anderem aus, dass mit der neuen Heilmittel-Richtlinie für Vertragszahnärzte gelungen ist, die zahnmedizinischen Besonderheiten der Heilmittelversorgung eindeutig abzubilden. Eine gezieltere Patientenbehandlung wird dadurch ermöglicht und damit wird die neue Richtlinie als Erfolg betrachtet.

Im Großen und Ganzen ist die neue Richtlinie in zwei Hauptteile aufgliedert. In einem, dem allgemeinen Teil, sind vor allem die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte geregelt. Der entsprechende Heilmittelkatalog für Zahnärzte folgt dann im zweiten Teil. Hier sind dann den speziellen medizinischen Indikationen die jeweiligen Hilfsmittel zugeordnet, die jeweiligen im Normalfall nötigen Verordnungsmengen und die Ziele der jeweiligen Therapie festgelegt.

In Kraft treten kann der Beschluss über die neue Richtlinie erst nach Vorlage und Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Bei Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird dies aber nicht vor dem 01. Juli 2017 der Fall sein.

Der G-BA - Ziel und Aufgabe

Ziel und Aufgabe des G-BA ist es, die ausreichende Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln in einem zweckmäßigen und wirtschaftlichen Rahmen, sowie die medizinische Notwendigkeit und auch die Wirtschaftlichkeit von Heilmitteln zu überprüfen und festzulegen. Dies wird durch den G-BA in entsprechenden Heilmittel-Richtlinien für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte festgehalten. Eine solche Richtlinie für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte gab es bisher nicht, es bestand lediglich seit 2002 eine vertragliche Übereinkunft zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den damaligen Spitzenverbänden der Krankenkassen, die Heilmittelverordnungen für Vertragszahnärzte geregelt hatte, allerdings in sehr begrenztem Umfang. Die Grundlage sowie den Rahmen für die entsprechenden Richtlinien legt der Gesetzgeber in den §§ 92 und 138 SGB V fest.

Um die neue Richtlinie für Heilmittelverordnungen durch Zahnärzte auf den Weg zu bringen, wurde im April 2014 durch den G-BA entsprechend beschlossen, die vertragszahnärztlichen Besonderheiten für die Verordnung von Heilmitteln in einer eigenen Richtlinie sowie einem eigenen Heilmittelkatalog festzulegen.

Bildnachweis: © Kzenon - Fotolia