Künstliche Befruchtung

Bei nichtverheirateten Paaren ist künstliche Befruchtung keine Kassenleistung

Die Satzungsregelung einer Krankenkasse hinsichtlich von Zuschüssen zur künstlichen Befruchtung auch für unverheiratete Paare, wurde durch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18.11.2014 für nicht zulässig erklärt. Ebenso wurde durch ein weiteres Urteil die Leistungspflicht von Krankenkassen bei einer Präimplantationsdiagnostik abgelehnt.

BSG Urteile vom 18.11.2014, AZ: B 1 A 1 /14 R und AZ: B 1 KR 19/13 R

Wenn Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach ärztlicher Feststellung notwendig sind und hinreichende Erfolgsaussichten bieten, haben Versicherte einen Anspruch auf Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse, wenn hierfür Ei- und Samenzellen von verheirateten Ehegatten verwendet werden. Wurden bereits drei erfolglose Versuche unternommen, so werden Erfolgsaussichten nicht mehr als gegeben angesehen.

Vor Durchführung einer solchen Behandlung muss der zuständigen Krankenkasse ein entsprechender Behandlungsplan zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Wichtig ist hierbei, dass nur bei Versicherten, die bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben, ein Anspruch besteht. Für weibliche Versicherte besteht dieser dann längstens bis zum 40. und für männliche Versicherte bis zum 50. Lebensjahr. Wurde der Behandlungsplan von der Krankenkasse genehmigt, so übernimmt sie 50 Prozent der beantragten Kosten.

Das Bundessozialgericht hat nun in seinem Urteil vom 18.11.2014 eindeutig festgestellt, dass unverheiratete Paare wie bisher keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse haben, da die derzeitige Rechtslage ausdrücklich auf verheiratete Paare abgestellt sei und auch davon abweichende Satzungsregelungen nicht zulasse.

Gesetz rechtfertigt keinen Zuschuss

Das Gericht war hierzu der Auffassung, dass die Leistungsansprüche hier ganz klar auf Ehegatten eingegrenzt sind, auch im Hinblick auf den Satzungsspielraum der gesetzlichen Krankenkassen, der die Möglichkeit der Leistungserweiterung vorsieht.

Im konkreten Fall hatte die beklagte Krankenkasse durch eine Satzungsänderung im Jahr 2012 die Anhebung des Zuschusse bei einer künstlichen Befruchtung von 50 auf 75 Prozent festgelegt und diesen auch für nicht verheiratete Paare in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft vorgesehen. Das Bundessozialgericht war nun in seiner Entscheidung der Meinung, dass zwar der höhere Zuschuss vom Gesetzgeber entsprechend vorgesehen und durch die Rechtslage gesichert ist, nicht aber die Ausdehnung des Anspruches auf unverheiratete Paare. Verfassungsrechtlich sei die Bevorzugung von Ehepaaren nicht zu beanstanden.

Zustimmung und Ablehnung gegen das Urteil

Die beklagte Krankenkasse kommentierte das Urteil natürlich nicht mit Beifall. So führte der Vorstand dazu aus: "Wir haben den Eindruck, dass das Gesetz auf Kosten der Betroffenen in eine bestimmte Richtung ausgelegt wird, weil sonst auch alle anderen Voraussetzungen zur Finanzierung der künstlichen Befruchtung zu Disposition stehen könnten." Man werde nunmehr versuchen, sich "politisch für eine gerechte und zeitgemäße Regelung einzusetzen."

Vom familienpolitischen Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Marcus Weinberg, kam dagegen eine überaus positive Reaktion: "Der gesetzliche Anspruch auf Bezahlung einer künstlichen Befruchtung ist zu Recht auf miteinander verheiratete Eheleute begrenzt. ... Mit dem Institut der Ehe schützt und fördert der Staat die rechtliche Verbindlichkeit einer Partnerschaft. Aufgrund dieses auch verfassungsrechtlich garantierten Schutzgedankens können die besonderen Privilegien, die Verheirateten zugestehen, gerechtfertigt werden. Hierzu gehört nicht nur die Begrenzung auf Eheleute beim gesetzlichen Anspruch auf künstliche Befruchtung, sondern auch beim gesetzlichen Anspruch auf Familienversicherung."

Keine Kostenübernahme bei Präimplantationsdiagnostik

Präimplantationsdiagnostik wird durchgeführt um genetische Defekt und deren Folgeschäden zu untersuchen und evtl. auszuschließen. Dabei werden die zu entnehmenden Eizellen vor dem Einsetzen entsprechend untersucht. Diese Untersuchungsmethode stelle aber keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar, so dass Versicherte keinen Anspruch auf Kostenübernahme hierfür hätten. Dies stelle das BSG in seinem Urteil vom 18.11.2014 eindeutig fest.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein Mann, der an einem vererblichen Gendefekt leidet, durch den eine Gefäßerkrankung im Gehirn hervorgerufen wird, die bei einem äußerst schweren Verlauf bis zur Demenz führen kann. Durch die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik wollte er seinen Kindern die Vererbung dieser Erkrankung ersparen.

Autor: Daniela Plankl

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