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Laserepilationsbehandlung

LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.10.2012, L 1 KR 443/11

Wer unter übermäßigem Haarwuchs leidet, kann diesen mit einer Laserepilation in den Griff bekommen. Betroffene sollten sich jedoch im Vorfeld bewusst sein, dass die gesetzlichen Krankenkassen hierfür die Kosten nicht übernehmen. Mit Urteil vom 17.10.2012, welches das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen unter dem Aktenzeichen L 1 KR 443/11 gesprochen hat, wurde einer Versicherten die beantragte Laserepilationsbehandlung abgelehnt.

Mittels der Laserepilationsbehandlung wollte die Klägerin ihren übermäßigen Haarwuchs, den sogenannten Hirsutismus, behandeln lassen. Bei der Behandlung durch die Laserepilation kommt es zu einer dauerhaften Haarentfernung. Die zuständige Krankenkasse lehnte jedoch die Kostenübernahme ab. Als Begründung wurde angegeben, dass noch keine hinreichenden Erkenntnisse zur Langzeitwirkung vorhanden sind. Ebenso ist der Vorteil einer Laserepilation gegenüber der Nadelepilation nicht geklärt.

Die Versicherte gab in ihrem Antrag, mit dem die Kostenübernahme für die Laserepilationsbehandlung begehrt wurde, an, dass die Nadelepilation sehr schmerzhaft sei. Diese wurde bei ihr zudem schon durchgeführt, jedoch stellte sich der Erfolg nicht auf Dauer ein.

Landessozialgericht verneint

Mit Urteil vom 17.10.2012 gab das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der beklagten Krankenkasse Recht, dass die Kosten für die begehrte Laserepilationsbehandlung nicht übernommen werden müssen bzw. dürfen. Unter dem Aktenzeichen L 1 KR 443/11 führten die Richter des ersten Senats aus, dass bei der Klägerin keine körperliche Beeinträchtigung durch den übermäßigen Haarwuchs besteht. Jedoch besteht sehr wohl ein Anspruch auf Krankenbehandlung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der entstellenden Wirkung, welche der übermäßige Haarwuchs nach sich zieht.

Im Rahmen der Krankenbehandlung darf jedoch nicht die Laserepilation übernommen werden. Hier handelt es sich nämlich um eine neue Behandlungsmethode. Diese wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hinsichtlich des therapeutischen und diagnostischen Nutzens noch nicht beurteilt. Damit liegen noch keine gesicherten Aussagen zur medizinischen Notwendigkeit und zur Wirtschaftlichkeit vor.

Der Klägerin steht mit der Nadelepilation eine Behandlungsmethode zur Verfügung, welche von der Krankenkasse zu übernehmen ist. Es liegt kein Grund für die Kostenübernahme der Laserepilationsbehandlung vor, auch wenn die Nadelepilation zeitaufwändig, langwierig und auch nicht schmerzfrei ist. Bezüglich der Schmerzfreiheit merkten die Richter an, dass auch die Laserepilationsbehandlung nicht vollkommen ohne Schmerzen durchgeführt werden kann. Den Schmerzen könne bei einer Nadelepilation zudem über eine örtliche Betäubung entgegengewirkt werden.

Dadurch, dass eine wirksame Behandlung des übermäßigen Haarwuchses mittels Nadelepilation möglich ist, konnten die Richter auch nicht das Argument gelten lassen, dass eine Kostenübernahme für die Laserepilation nach den Grundsätzen des sogenannten Systemversagens, welche das Bundessozialgericht im Jahr 2005 aufgestellt hat, erfolgen kann. Insgesamt wurde damit festgehalten, dass die Kasse keine Laserepilationsbehandlung zahlt.

Autor: Daniela Plankl

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