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Liposuktion

Fettabsaugung im Krankenhaus kann Krankenkasse übernehmen

Werden Behandlungsmethoden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nicht empfohlen, darf die Krankenkasse hierfür auch keine Kosten übernehmen. Dies gilt allerdings nur für den ambulanten Bereich; wird die Behandlung im stationären Bereich erbracht, ergibt sich hier eine andere Beurteilung. Es kann dann, sofern eine stationäre Behandlung medizinisch erforderlich ist und der G-BA keine negative Stellungnahme abgegeben hat, die Behandlung im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes durch die Gesetzliche Krankenversicherung übernommen werden.

Das Hessische Landessozialgericht musste über einen Klagefall entscheiden, in dem der Klägerin die Kostenübernahme für eine stationäre Fettabsaugung, eine sogenannte Liposuktion, abgelehnt wurde. Die Entscheidung traf das Landessozialgericht mit Urteil vom 05.02.2013, welches unter dem Aktenzeichen L 1 KR 391/12 veröffentlicht wurde.

Ablehnung der Kostenübernahme

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 29jährige Frau, die an einem Lipödem leidet. Es handelt sich hier konkret um schmerzhafte Fettgewebsvermehrungen an Beinen, Gesäß und Armen. Die Kostenübernahme für die Entfernung der Fettgewebsvermehrungen wurde von der zuständigen Krankenkasse abgelehnt. Als Begründung wurde angeführt, dass beispielsweise mit noch nicht ausgeschöpften Lymphdrainagen und einer Gewichtsreduktion konservative Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen, welche vorrangig in Anspruch zu nehmen sind.

Mit der ablehnenden Entscheidung gab sich die Frau nicht zufrieden und klagte vor dem Sozial- und später Landessozialgericht. Sie vertrat die Auffassung, dass die von der Krankenkasse vorgeschlagene Gewichtsreduktion das bestehende Lipödem II. Grades nicht beseitigen kann. Die Lymphdrainage und auch das Tragen von Kompressionsstrümpfen würden nur zu einer temporären Linderung ihres Leidens führen.

Die Klage vor dem Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) blieb für die Klägerin zunächst ohne Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen, da die Richter des Sozialgerichts der Auffassung waren, dass eine Kostenübernahme deshalb ausscheidet, weil der Gemeinsame Bundesausschuss die beantragte Behandlung nicht empfohlen hat und zudem keine stationäre Behandlung erforderlich sei.

Landessozialgericht verurteilte Krankenkasse

Die Berufung zum Hessischen Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) verlief für die Klägerin erfolgreich. Mit Urteil vom 05.02.2013 (Az. L 1 KR 391/12) verurteilten die Richter die Krankenkasse zur Kostenübernahme der beantragten Liposuktion.

In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass aufgrund der erheblichen Fettmengen die Erforderlichkeit einer stationären Behandlung gegeben ist. Die Klägerin hat einen Oberschenkelumfang von 80 cm und eine offensichtlich bauchige Oberarmsilhouette. Aus den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie zur Liposuktion ergibt sich, dass eine Absaugung von bis zu zwei Litern reinen Fettgewebes im ambulanten Bereich abgesaugt werden kann. Bei der Klägerin müssen jedoch pro Behandlung drei bis vier Liter Fettmasse entfernt werden. Von daher ergibt sich die Notwendigkeit einer stationären Behandlung.

Die Kostenübernahme im stationären Bereich kann nicht deshalb für eine Behandlungsmethode abgelehnt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss für den ambulanten Bereich die Behandlungsmethode nicht positiv bewertet hat. Nur wenn für den stationären Bereich eine negative Stellungnahme des G-BA vorliegt, kann die Kostenübernahme von der Krankenkasse verneint werden; dies ist für die Liposuktion jedoch nicht der Fall.

Des Weiteren vertrat das Hessische Landessozialgericht die Auffassung, dass die Klägerin die konservativen Behandlungsmethoden ausgeschöpft hat. Wissenschaftlich ist es zudem nicht gesichert, dass lipödem-typische Fettansammlungen durch Gewichtsreduktion positiv beeinflusst werden können.

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