Geldleistungen

Bundesfreiwilligendienst mit Anspruch auf Geldleistungen

Seit dem 01.07.2011 ist der Bundesfreiwilligendienst möglich. Mit dem Bundesfreiwilligendienst wurde die gesetzliche Pflicht zur Ableistung einer Wehrpflicht oder eines Zivildienstes ausgesetzt. Geregelt ist der neue Dienst im Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (kurz: BFDG).

Bislang war die Frage, ob Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst – die sogenannten Bufdis – einen Anspruch auf Geldleistungen gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung haben, noch nicht beantwortet. Daher wurde diese Frage in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 11./12.09.2012 erörtert. Demnach haben die Bufdis sowohl einen Anspruch auf Krankengeld als auch auf Mutterschaftsgeld. Ebenfalls ist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegeben.

Krankengeldanspruch

Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst haben, sofern in einer gesetzlichen Krankenkasse ein Versicherungsschutz besteht, einen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und besteht grundsätzlich dann, wenn eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder stationären Behandlung vorliegt. Der Anspruch ruht allerdings, analog wie bei Arbeitnehmern, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes, welches Bufdis erhalten, besteht.

Bezüglich des Anspruchs auf Fortzahlung des Taschengeldes ist anzumerken, dass dieser nicht aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz abgeleitet wird. Die Beziehung zwischen dem Teilnehmer am Freiwilligendienst und der Einsatzstelle ist kein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis. Damit werden, anders als bei Beschäftigten, eventuelle Zeiten einer Vorerkrankung, nicht angerechnet. Ebenfalls entsteht der Anspruch nicht erst nach einer vierwöchigen Dauer des Freiwilligendienstes.

Sollte ein Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen, ist der Anspruch auf Krankengeld generell ausgeschlossen.

Anspruch auf Kinder-Krankengeld

Ein Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst kann auch das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (kurz: Kinder-Krankengeld) geltend machen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 SGB V.

Der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld besteht ab dem ersten Tag. § 8 BFDG sieht nämlich keinen Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes bei Erkrankung des Kindes vor. Daher kommt auch ein Ruhen des Kinder-Krankengeldes nicht zum Tragen, weshalb diese Entgeltersatzleistung sofort geleistet wird. Anzumerken ist jedoch, dass das Kinder-Krankengeld dann ruht, wenn der Dienstherr freiwillige Zahlungen leistet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Ruhenstage – also die Tage, an denen vom Dienstherrn freiwillige Zahlungen geleistet werden – den maximalen Anspruch auf Kinder-Krankengeld nicht verlängern. Das heißt, dass Ruhenstage auf die maximale Leistungsdauer angerechnet werden. Das Kinder-Krankengeld wird pro Kind für maximal zehn Arbeitstage, für Alleinerziehende für maximal 20 Arbeitstage je Kalenderjahr geleistet. Sollten mehrere Kinder vorhanden sein, wird das Kinder-Krankengeld je Kalenderjahr für maximal 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende für maximal 50 Arbeitstage geleistet.

Mutterschaftsgeld

Auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann von Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst geleistet werden, Dieser Anspruch ergibt sich aus § 24i SGB V und besteht maximal in Höhe von 13,00 Euro je Kalendertag während der Schutzfristen (grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag und acht Wochen nach der Entbindung). Sollte das Arbeitsentgelt/Taschengeld je Tag 13,00 Euro übersteigen, wird der übersteigende Betrag nach § 24i Abs. 2 Satz 6 SGB V nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes von der Einsatzstelle bzw. vom Bund gezahlt.

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