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Rechtsprechung

Urteil Sozialgericht Freiburg vom 26.07.2012, Az. S 5 KR 5749/10

Der Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Kryotherapie mit anschließender Immuntherapie wurde einer Patientin abgelehnt. Sie war der Meinung ihren Brustkrebs (Mammacarcinom) überwunden zu haben, erlitt jedoch einen Rückfall (Rezidiv). Das Freiburger Sozialgericht argumentierte in seinem Urteil vom 26.07.2012 (S 5 KR 5749/10), dass sich die Patientin auf die herkömmliche Behandlung eines Mammacarcinoms verweisen lassen müsse. Anders stelle sich die Situation nur dann dar, wenn keine weiteren ärztlichen Alternativen der Heilung oder Behandlung (des wiederkehrendem Brustkrebs) auch durch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mehr gegeben wären.

Sachlage

Bei der Patientin wurde im Jahr 2007 Krebs in der linken Brust diagnostiziert. Im Rahmen der weiteren Behandlung wurden in der Frauenklinik der Tumor sowie mehrere umliegende Sentinel- und Lymphknoten entfernt. Anschließend wurde auch noch eine komplette Mastektomie, also einen Entfernung der gesamten Brust durchgeführt. Die von den behandelnden Ärzten angeratenen weiteren Therapien ließ die Patientin nicht durchführen.

Zwei Jahre später wurden dann bei einer radiologischen Untersuchung mehrere Herde in der linken Brust mit dem Verdacht eines Rezidiv-Carcinoms festgestellt. Die Patientin suchte daraufhin einen Privatarzt auf, der ihr aufgrund von Presseberichten geeignet erschien die weitere Behandlung durchzuführen. Dieser stellte im Rahmen seiner Untersuchung bei der Patientin spezielle Zellen fest, bei denen Zystostatika sowie Chemo- und Strahlentherapie wirkungslos sind. Die Patientin ließ dann, auf Vorschlag des Arztes, eine Kryotherapie (Vereisung der Tumorherde) mit anschließender Immuntherapie durchführen und verlangte anschließend die Kostenübernahme dieser Behandlung durch ihre gesetzliche Krankenkasse.

Die Krankenkasse ließ daraufhin die Behandlung durch den örtlichen Medizinischen Dienst begutachten. Dieser kam in seinem Gutachten zu der Auffassung, dass es sich bei der durchgeführten Kryotherapie um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) handelt, die vom gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht anerkannt ist. Es handele sich hier auch nicht um einen Ausnahmefall im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.12.2005 und der hierzu ergangenen BSG-Rechtsprechung, da für die Klägerin immer noch die Wahlmöglichkeit einer normalen Behandlung des Mammacarcinoms durch niedergelassenen Onkologen und Gynäkologen gegeben sei. Die Krankenkasse lehnte daraufhin die Übernahme der Kosten ab, wogegen die Versicherten Widerspruch erhob.

Sie begründete ihren Widerspruch damit, dass die schulmedizinisch durchzuführende Behandlung – hier speziell die Entfernung beider Brüste mit anschließender Chemotherapie, die ihrer Meinung nach nur eine Behandlung mit Gift darstelle – keine sinnvolle Behandlungsmethode ist. Außerdem war sie der Meinung, dass durch die Amputation von Körperteilen, die grundgesetzlich garantierte Unversehrtheit ihre Körpers verloren ginge. Weiter führte sie noch aus, dass die durchgeführte Kryotherapie alleine dadurch ihre Wirksamkeit bewiesen habe, dass der festgestellte Tumor nicht mehr vorhanden sei.

Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 ab, da sie nur verpflichtet sei, eine entsprechend gesetzlich zugelassene Behandlung durch Vertragsärzte zu übernehmen, außerdem wurde der Antrag auf Erstattung erst nach der Durchführung der Behandlung gestellt. Außerdem wäre der Klägerin die konventionelle Behandlung des Mammacarcinoms durchaus zur Verfügung gestanden. Eine Kostenübernahme durch einen Nichtvertragsarzt sei außerdem auch nur in einem speziellen Notfall möglich, der hier ja nicht vorlag.

Die Patientin hat dann am 11.11.2010 Klage gegen die Entscheidung der Krankenkasse beim Sozialgericht Freiburg erhoben.

Der Rechtsspruch

Das Sozialgericht Freiburg gab in seinem Urteil vom 26.07.2012 (S 5 KR 5749/10) der beklagten Krankenkasse recht, da der Anspruch auf Kostenübernahme für die Kryotherapie und die anschließende Immuntherapie schon alleine deshalb nicht gegeben war, da es sich hierbei um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handelte. Diese Methoden könnten erst dann durch die Krankenkassen übernommen werden, wenn diese durch den gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) entsprechend geprüft und in seinen Richtlinien positiv empfohlen werden (§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V). Schon alleine deshalb müsse die Krankenkasse die von dem Arzt durchgeführte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nicht bezahlen.

Des Weiteren läge eine Ausnahmesituation, auf die sich die Klägerin berief, nicht vor, da das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 06.12.2005 (AZ: 1 BvR 347/98) eine Kostenübernahme davon abhängig gemacht hat, dass entweder eine lebensbedrohlich Krankheit vorliegt, eine andere Therapie nicht zur Verfügung stehe oder durch die Methode die Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall bestehe. Das BVerfG hatte hier nur eine alternativlose Situation für den Versicherten, in der durch den Arzt nicht mehr unternommen werden könne, als Ausnahmefall hinsichtlich eines Heilversuches mit einer noch nicht anerkannten Heilmethode anerkannt.

Das Sozialgericht war jedoch nicht der Meinung, dass im vorliegenden Fall eine solche Alternativlosigkeit gegeben war, da es für die Patientin alternativer Standartmethoden gab. Auch stellten die Richter klar, dass durch die Operation nicht ein gesundes, sondern ein ohnehin bereits schwer geschädigtes Körperorgan entfernt würde und somit die körperliche Unversehrtheit als Argument nicht zutreffend sei.

Beurteilung für die Praxis

Neue, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die in ihrer Ausgestaltung als Behandlungskonzept entwickelt wurden, dürfen nur als Ganzes beurteilt und nicht in einzelne Bestandteile aufgeteilt werden. Es ist immer eine Anerkennung als Ganzes durch den G-BA anzustreben. Ist dies nicht der Fall, kann die Behandlung nur im Rahmen einer Privatbehandlung durchgeführt werden, die von der Kasse aber nicht erstatten werden muss.

Außerdem ist es im Rahmen einer Krebsbehandlung der Patientin zumutbar, eine Brust durch eine Operation entfernen zu lassen. So hat es das Bundessozialgericht bei einem männlichen Patienten mit Prostatakrebs im Anfangsstadium und ohne Metastasen  für zumutbar befunden, die Prostata vollständig operativ entfernen zu lassen (Urteil vom 04.04.2006, AZ: B 1 KR 12/05 R). Die Richter waren der Meinung, „der Mann in seinem männlichen Eigenwert ähnlich stark beeinträchtigt werde, wie die Frau durch die Brustentfernung“.

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