Gericht

Bundesverfassungsgericht vom 12.12.2012, Az. 1 BvR 69/09

Trotz der Tatsache, dass ein behandelnder Arzt das Arzneimittel Gelomyrtol für die Behandlung seines 74-jährigen Patienten für unbedingt erforderlich hielt, muss die Krankenkasse dieses Mittel für ihren Versicherten nicht bezahlen, da es sich hier um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Sogar die Klage des Versicherten vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte.

Der Kläger leidet seit Jahren an einer chronischen Emphysembronchitis, einer Atemwegserkrankung und wird deshalb von seinem Hausarzt mit Gelomyrtol forte behandelt. Nachdem im Jahr 2004 die Verschreibungspflicht und damit auch die Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse zur Übernahme der Kosten weggefallen war, musste der Versicherte nicht nur die Zuzahlung von 5,00 Euro, sondern die Kosten von 28,80 Euro monatlich voll übernehmen. Gegen die Ablehnung der Kosten klagte der Versicherte mit der Begründung, dass durch die Ablehnung der Kostenübernahme für chronisch Kranke und speziell für ihn ein Sonderopfer und eine unzulässige Gleichbehandlung von akut und chronisch Kranken vorliege.

Für chronisch Kranke liegen keine Sonderopfer vor

Wegen der Ablehnung der Kostenübernahme von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten klagte der Versicherte durch alle Instanzen (Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht), wobei durch das Bundessozialgericht im November 2008 sogar eine Revision des Klägers zurückgewiesen wurde.

Da der Versicherte die Nichtübernahme von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln als verfassungswidrig ansah, wendete er sich schließlich an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Verfassungsrichter haben nun aber „die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen“, da „sie teilweise unzulässig und teilweise unbegründet sei“. Sie waren hier der Auffassung, dass speziell chronisch Kranke die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in aller Regel schließlich für sich selbst verwenden würden und auch ein Sonderopfer von chronisch Kranken zugunsten der Allgemeinheit nicht anzunehmen ist. „Wenn eine Person nur ihr selbst nützliche Medikamente kauft, liegt darin kein Sonderopfer für die Gemeinschaft“ führten die Richter in ihrer Begründung aus.

Nicht alles was der Gesundheit dient muss von den Kassen bezahlt werden

„Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassung wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist“, „außerdem können zumutbare Eigenleistungen verlangt werden“. So urteilte das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung und führte auch aus, dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes nicht beschädigt wird, „die Ungleichbehandlung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, die für chronisch Kranke tatsächlich höhere Zuzahlungen nach sich zieht, ist gerechtfertigt“.

Auch im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) sind keine unzulässigen Benachteiligungen von chronisch Kranken enthalten. Die Richter waren auch der Auffassung, dass die Bestimmungen zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln in „ § 48 des Gesetzes über den Verkehr von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Verschreibung von Arzneimitteln (ArzneimittelverschreibungsVO) dem Schutz der Bevölkerung dient“.

Arzneimittelsicherheit durch Verschreibungspflicht sichergestellt

Die Bundesrichter führten in ihrer Entscheidungsbegründung weiter aus, dass die Verschreibungspflicht „primär die Funktion hat, die Arzneimittelsicherheit zu gewährleiste, auch mit dem Ziel, die finanzielle Inanspruchnahme de gesetzlichen Krankenversicherung zu steuern“ und es sei dadurch auch gewährleistet, „ dass Arzneimittel, die gesundheitliche Risiken bergen, nur über diejenigen Heilpersonen angewendet werden, die ihre Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und sonstige Gefahren genau kennen“. Das BVerfG bestand auch auf der Feststellung, dass eine Unterscheidung bei den Arzneimitteln in seiner speziellen Bedeutung richtig sei, da gerade im aktuellen Fall die Belastung mit den Zusatzkosten für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel „in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Gesetzgeber mit dieser Differenzierung verfolgten Zielen stehe“. Man gehe hier nicht davon aus, dass der Kläger übermäßig hoch belastet sei.

Zusammenfassend wurde in diesem Klagefall festgestellt, dass rezeptfreie Medikamente nicht auf Kassenkosten übernommen werden können.

Autor: Klaus Meininger

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