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Kostenübernahme empfängnisverhütende Mittel mit Altersbegrenzung

Die Leistungsvorschriften der Gesetzlichen Krankenversicherung sehen vor, dass Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln haben, soweit diese ärztlich verordnet werden. Die entsprechende Rechtsgrundlage hierfür ist § 24a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB V). Dieser Paragraph beschreibt auch, dass der Anspruch nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr besteht. Nun bestätigte das Hessische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil, dass es hinsichtlich der Altersgrenze keine Ausnahmen gibt; und zwar auch dann nicht, wenn es sich um geistig behinderte Versicherte handelt.

Klage eines Vereins der stationären Behindertenhilfe

Das Hessische Landessozialgericht musste sich mit dem Thema der Kostenübernahme von empfängnisverhütenden Mitteln beschäftigen, da ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, den Klageweg beschritt. Der Verein verordnete den behinderten Patientinnen auch dann empfängnisverhütende Mittel, wenn die Betroffenen bereits das 20. Lebensjahr überschritten hatten.

Nachdem dann die Krankenkasse Regressansprüche anmeldete, wurde der sozialgerichtliche Klageweg beschritten. Der Verein sah sich im Recht, dass auch für die über 20jährigen Versicherten empfängnisverhütende Mittel von der Krankenkasse geleistet werden müssen, weil bei den geistig Behinderten die Einsichtsfähigkeit zu einer gesunden Lebensführung während einer möglichen Schwangerschaft fehlt. In der Folge ist dann auch das Wohl des Kindes gefährdet. Darüber hinaus ist die gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens dadurch gefährdet, weil die behinderten Frauen Medikamente einnehmen müssen. Aus diesen Gründen ist es daher sinnvoll, durch die Verordnung von empfängnisverhütenden Mitteln bzw. der Antibabypille die Schwangerschaft der Behinderten – auch wenn diese bereits das 20. Lebensjahr vollendet haben – zu verhindern.

Die Argumente des Vereins ließ die Krankenkasse nicht gelten und machte Regressforderungen aufgrund der bezahlten Verhütungsmittel geltend.

Landessozialgericht bestätigt Altersgrenze

Mit Urteil vom 23.01.2013, Az. L 4 KA 17/12 bestätigte das Hessische Landessozialgericht die Auffassung der Krankenkasse. Für die gesetzlich bestimmte Altersgrenze liegt ein sachlicher Grund vor. Seitens des Gesetzgebers wird die Altersgrenze nämlich damit begründet, dass junge, meist noch in der Ausbildung befindliche Frauen in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt sind, sofern diese schwanger werden. Nach Ansicht der Richter des Landessozialgerichts ist die gesetzliche Regelung nicht „planwidrig lückenhaft“. Damit müssen in den Kreis der anspruchsberechtigten Versicherten nicht die Behinderten einbezogen werden, die das 20. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Mit dem Urteil des Landessozialgerichts wurde der Verein also verpflichtet, die Regressforderungen der Krankenkasse zu erfüllen. Die Argumente des Vereins führten nicht dazu, dass seitens er Gesetzlichen Krankenversicherung empfängnisverhütende Mittel auch nach Vollendung des 20. Lebensjahres übernommen werden müssen.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen, so dass das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts rechtskräftig ist. Allerdings kann der Verein deswegen eine Nichtzulassungs-Beschwerde einlegen.

Fazit

Seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung werden empfängnisverhütende Mittel nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernommen. Eine Kostenübernahme nach dem vollendeten 20. Lebensjahr ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um behinderte Versicherte handelt und ggf. Sachargumente gegen eine Schwangerschaft vorliegen.

Autor: Daniela Plankl

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