Arzneimittel

Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 12.12.2012, Az.: 1 BvR 69/09

Ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung hatte gegen den Ausschluss von OTC-Arzneimitteln (OTC-Ausschluss) geklagt. Diese Klage wurde durch das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, obwohl in der Ablehnung keine Zielgenauigkeit im Hinblick auf die Kostendämpfung im Gesundheitswesen gesehen wird.

Als OTC-Arzneimittel bezeichnet man grundsätzlich zwar apothekenpflichtige aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Medikamente werden als nicht verschreibungspflichtig bezeichnet, wenn sie die Gesundheit des Patienten bei einer zweckgerichteten Verwendung nicht gefährden, auch wenn die Einnahme oder Anwendung ohne Kontrolle eines Arztes erfolgt (§ 48 Deutsches Arzneimittelgesetz).

Solche Medikamente werden seit dem GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 durch die gesetzliche Krankenversicherung bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr, von den privaten Krankenversicherungen aber gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung übernommen.

Klage von allen Instanzen abgelehnt

Nachdem seine gesetzliche Krankenkasse, die Techniker Krankenkasse, aufgrund der oben dargestellten Regelung die Übernahme der Kosten für das rezeptfreie Arzneimittel Gelomyrtol forte in Höhe von 28,80 Euro für einen heute 78-Jährigen abgelehnt hatte, klagte dieser gegen die Ablehnung. Da er an einer chronischen Emphysembronchitis leide, wurde er bereits seit 1983 von seinem Arzt mit diesem rezeptfreien Arzneimittel behandelt.

Seine Klagen wurden aber in allen Instanzen bis hinauf zum Bundessozialgericht negativ entschieden, letztlich sogar durch das Bundesverfassungsgericht.

Bundesverfassungsgericht lehnt Klage ab

Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich mit Beschluss vom 12.12.2012, welcher unter dem Aktenzeichen 1 BvR 69/09 erging, den Ausschluss nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen bestätigt und lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass die Kassen nicht alles übernehmen müssten, was medizinisch möglich wäre. Außerdem sei die Belastung für den Versicherten durchaus zuzumuten.

Die Richter sahen die Verschreibungspflicht von Medikamenten zwar als „nicht zielgenau“ aber durchaus als Steuerungsmittel bei der Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Übrigen diene die Verschreibungspflicht auch hauptsächlich der Arzneimittelsicherheit.

Da die rezeptpflichtigen Arzneimittel in aller Regel preisgünstiger sind, sei auch die Belastung für die Versicherten, speziell für chronisch Kranke durchaus zumutbar, und somit auch das Gleichheitsprinzip nicht beschädigt. Es wäre vielmehr die Mehrzahl der Versicherten gleich berührt, weshalb nicht von einem „Sonderopfer“ bei den chronisch Erkrankten gesprochen werden könne die auch durch andere Regelungen, wie zum Beispiel steuerliche Erleichterungen entlastet würden.

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