Gesundes Kind

DNA-Analysen für ungeborene Kinder nicht zu Lasten der GKV

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss keine Kosten tragen, damit ein Versicherter herausfinden kann, ob sein ungeborenes Kind gesund ist. Diese doch etwas Aufsehen erregende Schlagzeile entstand aufgrund eines Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2012, welches unter dem Aktenzeichen L 5 KR 720/11 ER gesprochen wurde.

Klage einer Schwangeren

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen musste das Urteil sprechen, weil eine im Jahr 1981 geborene Schwangere geklagt hatte. Diese leidet, genau wie auch ihr Vater, unter dem Gendefekt, welcher eine Augenerkrankung verursachen kann. Die Augenerkrankung kann bis zu Erblindung führen.

Aufgrund des bei ihr vorhandenen Gendefekts, beantragte die Schwangere bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine molekularbiologische Sequenzierung der DNA-Struktur ihres Vaters. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses sollte die Entscheidung getroffen werden, ob eine Abtreibung vorgenommen wird oder nicht. Nachdem die Krankenkasse hierfür die Kosten ablehnte, beschritt die Schwangere den sozialgerichtlichen Klageweg, sodass schließlich das Landessozialgericht in Essen (zweite sozialgerichtliche Instanz) über den Antrag entscheiden musste.

Die Richter des Landessozialgerichts verneinten den Anspruch auf Kostenübernahme für die DNA-Analysen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre ablehnende Entscheidung wurde damit begründet, dass die Gesetzliche Krankenversicherung hauptsächlich die Aufgabe hat, eine Krankenbehandlung zu übernehmen, wenn diese zur Erkennung, Heilung oder Verhütung der Verschlimmerung erforderlich ist oder auch um die Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zu diesen Aufgaben gehören die beantragten DNA-Analysen nicht. Denn durch diese wird keine Krankheit behandelt. Die Klägerin macht den DNA-Test nur deshalb zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung geltend, um gegebenenfalls das Leben des ungeborenen Kindes zu beenden. Die beantragte Leistung kann daher nicht als Krankenbehandlung weder der Antragstellerin noch des ungeborenen Kindes qualifiziert werden.

Bei der von der Klägerin geltend gemachten DNA-Untersuchung handelt es sich auch nicht Leistung, mit der die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch festgestellt wird. Denn eine nur mögliche Behinderung eines ungeborenen Kindes ist nicht ausreichend dafür, dass die Fortsetzung einer Schwangerschaft als unzumutbar einzustufen ist.

Da auch das Recht des ungeborenen Kindes unter dem Schutz der Verfassung stehe und der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung kein „Recht auf ein gesundes Kind“ garantiert, konnte die Klage der Schwangeren keinen Erfolg haben.

Fazit

Es gehört nicht zu der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung, Untersuchungen zu übernehmen, mit denen ermittelt wird, ob ein Kind eventuell gesundheitliche Beeinträchtigungen haben kann. Dies gilt vor allem für den Klagefall, über den das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16.02.2012, Az. L 5 KR 720/11 entschieden hat, da die begehrte Kostenübernahme der DNA-Analyse nur deshalb begehrt wurde, um eventuell das Leben des Kindes zu beenden.

Autor: Daniela Plankl

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