Zahnarzt

Krankenkasse muss grds. keine Implantatreinigung bezahlen

Das Bundesverfassungsgericht musste am 21.06.2011 über einen Fall entscheiden, in dem einer Versicherten von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine professionelle Implantatreinigung abgelehnt wurde. Mit dem Urteil, welches unter dem Aktenzeichen B 1 KR 17/10 R gesprochen wurde, hatte das höchste Sozialgericht Deutschlands über den Fall entschieden.

Der Klagefall

Eine Versicherte erhielt von ihrer Krankenkasse bereits im Jahr 2003 nach einem Unfall, der eine Verletzung des Kiefers verursachte, eine Versorgung mit Zahnimplantaten. Zwei Jahre später beantragte sie die professionelle Reinigung der Implantate auf Kassenkosten. Die Krankenkasse lehnte allerdings hierfür die Kostenübernahme ab, woraufhin die Versicherte den sozialgerichtlichen Klageweg durch sämtliche Instanzen beschritt.

Zunächst wurde ihr in der ersten und zweiten Instanz Recht gegeben. Die Richter des Sozialgerichts sahen die Erforderlichkeit einer professionellen Implantatreinigung an, da diese auch bei einer korrekten Reinigung der Implantate notwendig wird. Auch das zuständige Landessozialgericht (Rheinland-Pfalz) schloss sich der Auffassung des Sozialgerichts an und führte mit Urteil vom 27.05.2010 (Az.: L 5 KR 39/09) darüber hinaus aus, dass die Kosten für die Implantatreinigung von der Krankenkasse übernommen werden müssen, da die Reinigung eine Nebenleistung der bezahlten Implantatversorgung ist.

Die zuständige Krankenkasse ging nach den für sie ungünstigen Urteilen in Revision.

Urteil Bundessozialgericht, B 1 KR 17/10 R

Die Richter des Bundessozialgerichts machten einen Unterschied in der Art des Zahnbelags hinsichtlich der Kostenübernahme. Mit Urteil vom 21.06.2011 entschieden die höchsten Sozialrichter, dass für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung nur dann, wenn es sich um verkalkte und harte Beläge an Zahnimplantaten und Zähnen handelt, die Kosten übernommen werden müssen. Handelt es sich hingegen um weiche Zahnbeläge, fällt die Entfernung nicht in die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen. Die Entfernung von weichen Zahnbelägen ist auch dann von der Krankenkasse nicht zu übernehmen, wenn die Implantatversorgung von der Krankenkasse übernommen wird. Die Kostenübernahme für Implantate erfolgt nur im Ausnahmefall.

Mit dem Urteil vom 21.06.2011 hat das Bundessozialgericht die beklagte Krankenkasse verurteilt, die Kosten für die Entfernung verkalkter und harter Zahnbeläge an den Implantaten zu übernehmen. Für alle weiteren Reinigungskosten wurde die Klage insoweit abgewiesen.

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