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Tabletten

Krankenkasse muss keine Kosten übernehmen

Eine Krankenkasse muss keine Kosten für ein Arzneimittel übernehmen, welches im sogenannten Off-Label-Use gegen Kleinwüchsigkeit verabreicht wird. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart in einem Urteil vom 01.08.2011 unter dem Aktenzeichen: S 8 KR 354/10.

Klagegegenstand

Geklagt hatte ein 13jähriger Versicherter (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter), dass die Krankenkasse nicht die Kosten für ein Arzneimittel übernimmt, welches dieser gegen Kleinwuchs erhielt. Das Arzneimittel wurde verabreicht, da er mit 13 Jahren erst eine Körpergröße von 1,52 Metern hatte. Die behandelnden Ärzte schätzten, dass er als Erwachsener eine Körpergröße von maximal 1,65 Metern erreichen wird.

Bei dem Arzneimittel handelt es sich um Femara®, welches den Wirkstoff Letzol enthält und zwar eine Zulassung in Deutschland hat, jedoch nicht für die Behandlung von Kleinwüchsigkeit. Bei dem Kläger wird Femara® damit im sogenannten Off-Label-Use verabreicht, also für einen anderen Behandlungsbereich als für dieses Arzneimittel die Zulassung vergeben wurde. Durch die Verabreichung des Arzneimittels Femara® versprechen sich die behandelnden Ärzte, dass der Versicherte seine Körpergröße um fünf Zentimeter erhöhen kann. Die Behandlungskosten betragen monatlich 200 Euro.

Keine Kostenübernahme durch Krankenkasse

Das Sozialgericht Stuttgart gab nun der Krankenkasse mit Urteil vom 01.08.2011 Recht und bestätigte, dass in dem konkreten Fall keine Kosten für die Behandlung mit Femara® übernommen werden müssen.

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass eine Behandlung im Rahmen von Off-Label-Use nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann in Frage kommt, wenn es sich um eine lebensbedrohliche bzw. vergleichbar schwere Erkrankung handelt. Eine Kleinwüchsigkeit erfüllt diese Voraussetzungen nicht, so die Richter aus Stuttgart. Diese Auffassung untermauerten die Richter noch mit Zahlen. So liegt bei kleinwüchsigen Erwachsenen eine Behinderung erst unterhalb einer Körpergröße von 1,41 Metern vor, eine Schwerbehinderung erst unterhalb einer Körpergröße von 1,31 Metern. Die bei dem Kläger prognostizierte Körpergröße von 1,65 Metern ist von diesen Werten weit entfernt.

Sollte der Kläger mit seiner Kleinwüchsigkeit psychische Probleme haben, können diese im Rahmen der Psychotherapie behandelt werden.

Bildnachweis: Blogbild: © Alexander Raths - Fotolia | Beitragsbild: © Robert Kneschke

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