Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Fahrkostenübernahme

Krankenkasse zahlt Fahrkosten zur stationären Hospizversorgung

Versicherte haben gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sind. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten in der Höhe, die über die gesetzliche Zuzahlung (in der Regel 10,00 Euro je Fahrt) hinausgehen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden die Kosten insbesondere für Fahrten zu Leistungen übernommen, die stationär erbracht werden. Diesbezüglich stellte sich die Frage, ob die Fahrten auch zu einer stationären Hospizversorgung von der Krankenkasse zu übernehmen sind, da es sich hier grundsätzlich um eine Zuschussleistung handelt.

Die Rechtsgrundlage, nach der die Krankenkassen die Fahrkosten zu übernehmen haben, beschreibt unter anderem Leistungen, die stationär erbracht werden. Eine weitere Konkretisierung der „stationären Leistungen“ ist in der Rechtsgrundlage nicht vorhanden.

Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben nach § 39a SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) einen Anspruch auf stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem Hospiz, welche eine palliativ-medizinische Behandlung erbringt. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass im Haushalt bzw. der Familie des Versicherten die ambulante Versorgung nicht erbracht werden kann. Die Höhe der Kosten, die von der Krankenkasse zu übernehmen sind, müssen unter Anrechnung der Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung 90 Prozent betragen. Bei Kinderhospizen beträgt der Zuschuss 95 Prozent. Da es sich bei der stationären Hospizversorgung also um eine Zuschussleistung handelt, musste erörtert werden, ob die Krankenkasse die Fahrkosten dorthin und ggf. wieder zurück leisten muss. Dies deshalb, weil im Gesetzeswortlaut für die stationäre Krankenhausbehandlung und die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation jeweils formuliert ist, dass die Krankenkassen die Kosten „erbringt“ und bei der stationären Hospizversorgung von einer Zuschussleistung gesprochen wird.

Seit dem 01.08.2009 wurde mit dem „Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ eine Änderung bei den Hospizleistungen vorgenommen. Seit August 2009 müssen die Krankenkassen 90 Prozent bzw. bei Kinderhospizen 95 Prozent der Kosten übernehmen. Der verbleibende Eigenanteil der Versicherten in Höhe von zehn Prozent bzw. bei Kindern in Höhe von fünf Prozent ist seit dem von den Hospizen zu tragen. Den Versicherten entstehen durch die Inanspruchnahme einer stationären Hospizversorgung keine weiteren Kosten, die über die Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel, Arzneimittel und Verbandmittel hinausgehen. Dadurch hat die Leistung „stationäre Hospizversorgung“ für den Versicherten ihren Zuschusscharakter verloren.

Besprechungsergebnis GKV-Spitzenverband

Die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht des GKV-Spitzenverbandes hat sich am 22./23. März 2010 mit der Thematik befasst, ob seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung die Fahrkosten zu einer stationären Hospizversorgung zu übernehmen sind. Die Teilnehmer kamen zu dem Ergebnis, dass es sich in der seit August 2009 geltenden Fassung zu den Leistungen der stationären Hospizversorgung um eine Leistungen handelt, die stationär erbracht werden. Daher besteht ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme bei der Aufnahme in ein stationäres Hospiz. Auch bei einer eventuellen Entlassung aus einem stationären Hospiz können damit die Fahrkosten übernommen werden.

Fazit

Wird ein Versicherter in ein stationäres Hospiz aufgenommen oder aus einem stationären Hospiz entlassen, werden die notwendigen Fahrkosten – unter Beachtung der eventuell zu leistenden Zuzahlung (10,00 Euro je Fahrt) – von der gesetzlichen Krankenkasse getragen, bei der der Versicherte versichert ist.

Bildnachweis: Blogbild: © lassedesignen - Fotolia | Beitragsbild: © Coloures-Pic - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: