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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Landkarte

Behandlung im Ausland

Versicherungsschutz auf Reisen

Urlaubszeit – die wohl schönste Zeit des Jahres! Doch wer macht sich bei der Urlaubsplanung schon Gedanken darüber, dass man auch krank werden kann und eine ärztliche Behandlung im Ausland benötigt?

Die Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung können sich auch im europäischen Ausland ambulant behandeln lassen. Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, die Kosten ohne vorherige Genehmigung zu erstatten, wenn eine Behandlung während eines vorübergehenden Aufenthaltes (z. B. Urlaub, Arbeitssuche, Studium, ...) erforderlich wird.

Europäische Krankenversichertenkarte

Bereits im Jahr 2004 wurden die Auslandskrankenscheine (z. B. der E 111) von der ausländischen Krankenversichertenkarte abgelöst. Die Europäische Union hat eine unionsweite Krankenversichertenkarte, die sogenannte EHIC (European Health Insurance Card) eingeführt, die den Papiervordruck – der immer wieder neu ausgestellt werden musste – entbehrlich macht.

Da diese EHIC jedoch im Zusammenhang mit der elektronischen Gesundheitskarte kombiniert werden soll, werden derzeit von den Krankenkassen EHIC-Ersatzausweise ausgegeben.

EHIC kann direkt verwendet werden

Die ausländische Krankenkasse braucht die EHIC nicht mehr – wie damals den Auslandskrankenschein – in einen regional gültigen Behandlungsschein umtauschen. Mit der EHIC kann der Behandler direkt kontaktiert werden. Die Abrechnung erfolgt dann über die Deutsche Verbindungsstelle direkt mit der deutschen Krankenkasse.

Die EHIC gilt für notwendige medizinische Leistungen beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus sowie für die notwendige Behandlung bereicht vorhandener oder chronischer Krankheiten bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt.

In welchen Ländern die EHIC gilt

Die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) gilt in allen Staaten der Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Island, Liechtenstein und Norwegen. Neben Deutschland gehören zu den EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern (griechischer Teil).

Dringend zu beachten

In der Praxis ist es keine Seltenheit, dass die Ärzte und Krankenhäuser im Ausland die EHIC – entgegen den gesetzlichen Bestimmungen – nicht akzeptieren. Die Ärzte führen eine Behandlung häufig nur gegen Bargeld durch. Da in solchen Fällen die Ärzte nicht den „Kassensatz“ abrechnen, entstehen durch die Privatabrechnung höhere Beträge, die die deutsche Krankenkasse nicht erstatten kann. Hier empfiehlt es sich, eine private Auslands-Krankenversicherung abzuschließen, damit die Differenzbeträge nicht selbst getragen werden müssen.

Ebenfalls sind Leistungen – wie z. B. der Rücktransport ins Inland – durch den Gesetzgeber ausgeschlossen worden. Auch für derartige Kosten empfiehlt sich eine private Auslands-Krankenversicherung. Auch, wenn Sie in Ländern außerhalb der Europäischen Union, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, den Urlaub verbringen, z. B. in den USA.

Fragen und Hilfe

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen Helmut Göpfert, Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe in Widerspruchs- und Klageverfahren!

Bildnachweis: © m.schuckart - Fotolia

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