Katheder

Kasse muss Kosten für suprapubischen Katheter übernehmen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Krankenkasse im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege nach § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V - die Kosten für einen suprapubischen Katheter übernehmen muss. Damit wurden durch die zweite sozialgerichtliche Instanz die Entscheidungen des Sozialgerichts Aurich (Az. S 8 KR 45/10) und des Sozialgerichts Lüneburg (Az. S 16 KR 61/07) bestätigt.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klar, dass durch eine Krankenkasse im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege auch die Kosten für einen suprapubischen Katheter übernommen werden müssen. Die Kostenübernahme muss auch dann erfolgen, wenn an der Austrittsstelle des Schlauches keine entzündliche Veränderung oder keine frische Wunde vorliegt.

Zu dem Streitverfahren kam es, weil eine Krankenkasse für einen Versicherten die Versorgung mit einem Katheter (suprapubischer Katheter) abgelehnt hatte. Der Versicherte war jedoch auf die Versorgung mit dem Katheter zum Zweck der künstlichen Abführung angewiesen.

Die Krankenkasse begründete ihre ablehnende Entscheidung damit, dass ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die medizinische Notwendigkeit verneint hatte. Nach dem Gutachten besteht eine behandlungspflegerische Maßnahme nur in den Fällen, bei denen eine entzündliche Veränderung an der Austrittsstelle oder nach dem Anlegen des Katheters eine frische Wunde vorliegt. Liegt einer dieser zwei Punkte nicht vor, handle es sich um eine Leistung der Grundpflege, für die die Gesetzliche Krankenversicherung nicht zuständig sei.

Die Sozialgerichte gaben dem Kläger letztendlich Recht, da die Versorgung mit einem suprapubischen Katheter in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege) in Form des Verbandswechsels ausdrücklich genannt ist.

Autor: Klaus Meininger

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