Kryokonservierung

Kostenübernahme für Kryokonservierung ausgeschlossen

In einem aktuellen Urteil vom 21.09.2010 hat das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 1 KR 26/09 R entschieden, dass ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Kryokonservierung (Tiefkühlkonservierung) hat.

Geklagt hatte ein Versicherter, der im Jahr 1968 geboren wurde. Im März 2008 wurde bei dem Kläger ein Rektumkarzinom diagnostiziert. Die Behandlung des Karzinoms erfolgte durch eine kombinierte Chemo- und Strahlentherapie. Aufgrund befürchteter Zeugungsunfähigkeit ließ er am 17.04.2008 seine Samenzellen kryokonservieren. Für die Kryokonservierung und die Einlagerung der Samenzellen beim Kryozentrum für die Dauer von sechs Monaten musste er einen Betrag von 565,56 Euro bezahlen. Diesen Betrag machte er bei seiner Krankenkasse geltend, die eine Kostenerstattung jedoch ablehnte. Gegen die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse klagte der Versicherte und machte neben den 565,56 Euro noch zusätzlich einen Betrag von 121,69 Euro geltend, welcher für die Lagerung der Samenzellen für ein weiteres halbes Jahr entstand.

Sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Auch vor dem Bundessozialgericht blieb das Begehren – die Kostenübernahme für die Kryokonservierung und die Einlagerungskosten für die Samenzellen – ohne Erfolg. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass ein Leistungsanspruch für die begehrten Leistungen besteht, da die Kryokonservierung und die Einlagerung der Samenzellen dem Erhalt bzw. der Wiederherstellung seiner Zeugungsfähigkeit dienten und damit im Rahmen einer künstlichen Befruchtung zu übernehmen seien. Dementsprechend sah er auch den Anspruch, nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz mit weiblichen Versicherten gleich behandelt zu werden. Weibliche Versicherte haben nämlich den Anspruch, dass die Fähigkeit zur Empfängnis dadurch erhalten bleibt, indem eine Kryokonservierung und eine anschließende Reimplantation von Eierstockgewebe auf Kassenkosten erfolgen kann.

Entscheidung Bundessozialgericht

Das Landessozialgericht – die zweite sozialgerichtliche Instanz – lehnte den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Krankenkasse unter anderem deshalb ab, dass die begehrten Kosten nicht über den Anspruch auf künstliche Befruchtung geltend gemacht werden können. Ein Anspruch auf künstliche Befruchtung ist auf einen einzelnen Zeugungsakt gerichtet und dient unmittelbar der Befruchtung. Die vom Kläger begehrte Leistung zielt hingegen nicht auf diesen Zweck. Darüber hinaus handelt es sich auch um keine Leistung der Krankenbehandlung.

Mit Urteil vom 21.09.2010 (Az. B 1 KR 26/09 R) entschied das Bundessozialgericht, dass die Vorinstanzen zu Recht den vom Kläger begehrten Kostenerstattungsanspruch verneint hatten. Er hat weder einen Anspruch auf Kostenerstattung der verauslagten Beträge für die Kryokonservierung als auch für die Einlagerungskosten. Dabei führten die Richter des höchsten Sozialgerichts aus, dass diese Kosten seitens des Gesetzgebers der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet werden. Mit der Krankenbehandlung soll die Fähigkeit – ganz oder teilweise – wiederhergestellt werden, auf natürlichem Wege schwanger zu werden. Die Kryokonservierung und die Lagerung der Samenzellen dienen hierzu nicht, so das BSG. Mittelbare Maßnahmen, welche weit im Vorfeld einer Befruchtung stattfinden – wie hier die zu beurteilenden Tiefkühlkonservierung (Kryokonservierung) und Samenlagerung – entsprechen nicht dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt. Auch gab die Rechtsentwicklung zu diesem Thema den Richtern keinen Spielraum, von diesem Regelungssystem abzuweichen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wurde durch das Bundessozialgericht nicht gesehen.

Rechtsanspruch durch TSVG ab 11.05.2019

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (kurz: TSVG), welches am 11.05.2019 in Kraft getreten ist, wurde die Kryokonservierung unter bestimmten Voraussetzungen als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen eingeführt.

Nach der (neuen) Rechtsvorschrift des § 27a Abs. 4 SGB V haben Versicherte gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn:

  • die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung (z. B. wegen einer Krebserkrankung oder rheumatologischen Erkrankung) und
  • deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie

medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können. Insoweit ist die Kryokonservierung eine Ergänzung der Leistung der künstlichen Befruchtung.

Sofern nach der Rechtsvorschrift des § 27a Abs. 4 SGB V die Kosten für eine Kryokonservierung zu übernehmen sind, werden unter anderem die Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und das spätere Auftauen von der Krankenkasse in vollem Umfang im Rahmen als Sachleistung übernommen.

Autor: Klaus Meininger

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