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Helmut Göpfert

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Recht

Keine Kostenübernahme einer Immunbalancetherapie durch GKV

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 27 SGB V) einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen bzw. zu erkennen, deren Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die ärztliche Behandlung schließt auch die Versorgung von Arzneimitteln mit ein.

Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung werden den Versicherten zur Verfügung gestellt, soweit diese nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind. Dabei müssen die Leistungen hinsichtlich Wirksamkeit und Qualität dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Ebenso müssen diese den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Handelt es sich um eine neue Therapie, muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese anerkennen, damit diese zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden kann.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg musste sich mit einer Klage eines Versicherten beschäftigen, dessen Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Immunbalancetherapie abgelehnt hatte. Der Kläger war 28 Jahre alt und hatte sich mit einem Epstein-Barr-Virus infiziert. Aufgrund dessen litt er an einem chronischen Erschöpfungssyndrom. Die Behandlung dieses Erschöpfungssyndroms erfolgte mit der Immunbalancetherapie, für die er etwa 73.000 Euro aufgewendet hatte.

Gerichte lehnten ab

Zuerst scheiterte der Versicherte mit seiner Klage beim Sozialgericht, welches mit Urteil vom 22.03.2007 (Az. S 8 KR 728/05) eine Kostenübernahme der Immunbalancetherapie durch die Gesetzliche Krankenversicherung verneinte. Gegen dieses Urteil ging der Versicherte in Berufung, sodass das Landessozialgericht Baden-Württemberg über den Klagefall entscheiden musste. Auch die Richter des Landessozialgerichts schlossen sich der Auffassung des Sozialgerichts und der Krankenkasse an und lehnten mit Urteil vom 20.04.2010 (Az. L 11 KR 2307/07) eine Bezahlung der Immunbalancetherapie durch die Krankenversicherung ab.

Als Begründung der ablehnenden Entscheidung wurde angeführt, dass es bereits zweifelhaft ist, ob der Immuntherapie überhaupt ein nachvollziehbares theoretisches Konzept deren Wirksamkeit zugrunde liegt. Mit den Präparaten, welche der Arzt im Rahmen der Therapiemethode verordnete, lässt sich nach den Ausführungen im Werbeauftritt der Werbefirma eine Vielzahl von unterschiedlichen Erkrankungen therapieren. Ein eindeutiger Ausschluss für die Kostenübernahme der Immunbalancetherapie liegt aufgrund der Tatsache vor, dass diese seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zur Behandlung der beim Kläger bestehenden Erkrankung anerkannt wurde. Dies gilt entsprechend auch für die Medikamente, welche dem Kläger verordnet wurden. Gegebenenfalls können die Medikamente ohnehin von der Krankenkasse nicht bezahlt werden, da es sich evtl. nur um Nahrungsergänzungsmittel handelt.

Eine Kostenübernahme für die Immunbalancetherapie kommt auch aufgrund einer notstandsähnlichen Krankensituation nicht in Frage. Dies deshalb, weil es sich bei der Erkrankung des Klägers um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt.

Bildnachweis: © Andrey Burmakin

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