Datenaustausch

Datenaustausch auch bei Entgeltersatzleistungen verpflichtend

Ab dem Jahr 2011 müssen die Arbeitgeber die Anträge nach den Aufwendungsausgleichsgesetz maschinell an die Datenannahmestelle der Krankenkassen übermitteln. Auch der Datenaustausch bei den Entgeltersatzleistungen wird ab dem Jahr 2011 für die Arbeitgeber verpflichtend. Bisher konnten die Arbeitgeber freiwillig von dieser Möglichkeit Gebrauch machen (der Datenaustausch war optional möglich).

Verdienstbescheinigungen ausschließlich per Datenübertragung

Ab dem 01.01.2011 müssen die Arbeitgeber die Verdienstbescheinigungen, welche für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen benötigt werden, ausschließlich per Datenübertragung an den Leistungsträger übermitteln. Dies muss per verschlüsselter und gesicherter Datenübertragung aus Ausfüllhilfen oder systemgeprüften Programmen erfolgen.

Folgende Leistungen sind von dem neuen obligatorischen Verfahren betroffen:

Gesetzliche Krankenversicherung:

  • Krankengeld
  • Kinder-Krankengeld (Kinderpflege-Krankengeld)
  • Mutterschaftsgeld
  • Versorgungskrankengeld

Gesetzliche Rentenversicherung:

  • Übergangsgeld

Gesetzliche Unfallversicherung:

  • Verletztengeld
  • Kinderpflege-Verletztengeld
  • Übergangsgeld

Bundesagentur für Arbeit:

  • Übergangsgeld

Was sich ändert

Die Arbeitgeber werden nach wie vor vom zuständigen Leistungsträger auf dem Postweg angeschrieben und zur Abgabe einer Entgeltbescheinigung aufgefordert. Die Rückmeldung seitens der Arbeitgeber darf dann jedoch nicht mehr in Papierform erfolgen, sondern muss elektronisch geschehen. Der Arbeitgeber, der Personalbearbeiter des Arbeitgebers bzw. das Steuerbüro soll den Meldesatz spätestens fünf Arbeitstage vor dem Ende der Entgeltfortzahlung – dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit einschließlich evtl. berücksichtigter Vorerkrankungen – auslösen.

Sofern ein Arbeitgeber für einen Beschäftigten auf elektronischem Wege Vorerkrankungen anfordert, soll die zuständige Krankenkasse diese dem Arbeitgeber ebenfalls auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber im Datensatz eine Anforderung der Höhe der Entgeltersatzleistung hinterlegt, übermittelt dies die Krankenkasse dem Arbeitgeber auch elektronisch. Werden während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen seitens des Arbeitgebers beitragspflichtige Einnahmen gezahlt – was unter Umständen zu einer Kürzung der Entgeltersatzleistung führen kann – meldet dies der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse wieder zurück.

Übergangsfrist bis 30.06.2011

Die Leistungsträger nehmen während einer Übergangsfrist die Entgeltbescheinigungen noch in Papierform an. Damit soll ein sicheres Anlaufen des neuen Verfahrens gewährleistet werden bzw. notwendige Änderungen vorgenommen werden können.

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