Arbeitsunfähigkeit

Schadenersatz bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Wenn sich ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber krank meldet, muss eine Arbeitsunfähigkeit auch vorliegen. Arbeitet ein Arbeitnehmer während des Zeitraumes, für den er sich krank gemeldet hat dennoch, muss er mit Schadenersatzansprüchen durch den Arbeitgeber rechnen. Das entschied in einem aktuellen Urteil vom 20.08.2008 das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 SA 197/08).

Arbeitgeber bekam Recht

In dem Klagefall, über den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte, hatte sich ein Post- und Zeitungszusteller bei seinem Arbeitgeber krank gemeldet. Als Vertretung sprang seine Ehefrau ein. Der angeblich Kranke wurde jedoch dabei beobachtet, wie er seiner Frau beim Austragen der Post und Zeitungen half.

Als der Arbeitgeber von der Tätigkeit seines krank gemeldeten Arbeitnehmers erfuhr, machte er einen entsprechenden Schadenersatz geltend und bekam damit vor dem Landesarbeitsgericht Recht.

Wie zuvor bereits das Arbeitsgericht Ludwigshafen entschieden hatte, urteilte auch das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 20.08.2008, Az. 7 SA 197/08), dass der vom Arbeitgeber geltend gemachte Schadenersatzanspruch korrekt ist. Der Post- und Zeitungszusteller hatte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, nach der er nicht in der Lage ist, seiner Tätigkeit nachzugehen. Das Argument des Arbeitnehmers, er konnte lediglich für wenige Stunden und noch nicht voll während der klagegegenständlichen Tage arbeiten, ließen die Richter nicht gelten.

Fazit

Wer sich bei seinem Arbeitgeber krank meldet, muss auch krank sein bzw. kann eine Krankmeldung nur dann erfolgen, wenn auch tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Arbeitet ein arbeitsunfähig geschriebener Arbeitnehmer dennoch, dann kann der Arbeitgeber entsprechend Schadenersatzansprüche geltend machen. Bestehen beim Arbeitgeber Verdachtsmomente, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit arbeitet, kann ein Detektiv eingeschaltet werden. Die Schadenersatzansprüche können durch die Kosten des Detektivs oder durch die Aufwendungen für die Vertretung entstehen und müssen von dem Arbeitnehmer, der die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat, übernommen werden.

Hinweis

Meldet sich ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, besteht für die ersten sechs Wochen (42 Kalendertage) grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einer länger bestehenden Arbeitsunfähigkeit leistet die Krankenkasse Krankengeld, welches in Höhe von 70 Prozent des letzten Brutto-Entgeltes, maximal in Höhe von 90 Prozent des letzten Netto-Entgeltes ausgezahlt wird.

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