Kontoauszug

Steuerklassenwechsel wird bei Krankengeldbezug nicht berücksichtigt

Das Krankengeld wird in Höhe von 70 Prozent des zuletzt erzielten Brutto-Entgelts, maximal in Höhe von 90 Prozent des letzten Netto-Entgelts geleistet. Für die Berechnung ist der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit relevant. Sofern sich erst während des Krankengeldbezugs die Verhältnisse – z. B. durch einen Wechsel der Steuerklasse – ändern, hat dies keinen Einfluss mehr auf die Krankengeldhöhe. Dies entschied das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 03.02.2009 unter dem Aktenzeichen S 13 KR 135/08.

Der Klagefall

Geklagt hatte eine Frau, die Ende Oktober 2007 arbeitsunfähig wurde und von ihrer Krankenkasse Krankengeld bezog. Bevor die Frau arbeitsunfähig wurde, stellte sie bereits einen Antrag auf Steuerklassenwechsel. Bislang lag bei ihr die Steuerklasse V vor, mit dem Antrag beim Finanzamt begehrte sie einen Wechsel in die Steuerklasse III. Für die Zeit ab Januar 2008 wurde sie auf die Steuerklasse III umgestellt.

Da zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels im Januar 2008 weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorlag, beantragte sie bei ihrer zuständigen Krankenkasse, dass das Krankengeld neu berechnet wird. Diesen Antrag lehnte die Krankenkasse allerdings ab und führte aus, dass die Änderung der Steuerklasse nur dann berücksichtigt werden kann, wenn diese bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist.

Diese Entscheidung wollte die Frau nicht akzeptieren. Nachdem das Widerspruchsverfahren für sie erfolglos blieb, erhob sie beim zuständigen Sozialgericht Aachen Klage.

Steuerklassenwechsel war nicht berücksichtigungsfähig

Mit Urteil vom 03.02.2009 (Az. S 13 KR 135/08) wies das Sozialgericht Aachen die Klage zurück und entschied, dass der Steuerklassenwechsel der Frau bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigungsfähig war. In dem Urteil wurde ausgeführt, dass ein verändertes Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt werden kann, dass lediglich durch einen Steuerklassenwechsel entsteht. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt ausschließlich anhand des Arbeitsentgelts, welches vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Daher kann ein Arbeitsentgelt, das erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit realisiert wird, keine Neuberechnung des Krankengeldes auslösen.

Ergänzend führte das Sozialgericht Aachen noch an, dass auch im Falle einer Steuerrückzahlung nach einem durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleichsverfahren keine Neuberechnung des Krankengeldes erfolgen kann.

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