Kein Krankengeld

Wenn freiwilliges Mitglied negatives Einkommen erzielt ist keine Krankengeldzahlung möglich

Eine gesetzliche Krankenkasse kann und darf kein Krankengeld für ein freiwillig versichertes Mitglied zahlen, wenn im abgelaufenen Kalenderjahr ein negatives Einkommen erzielt wurde. Dies entschied eine Krankenkasse für einen bei ihr freiwillig versicherten Selbstständigen und lehnte den Antrag auf Krankengeld ab. Die Entscheidung der Krankenkasse wurde vom Bundessozialgericht per Urteil vom 06.11.2008, Az. B 1 KR 8/08 bestätigt.

Der Klagefall

Der seit August 2004 hauptberuflich Selbstständige erkrankte im Juni 2005. Da er bei seiner Krankenkasse eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag (ab der siebten Woche) einer Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen hatte, beantragte er die Zahlung von Krankengeld. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung des Krankengeldes ab, da er im Vorjahr – also im Jahr 2004 – ein negatives Einkommen erzielt hat. Dies ging aus seinem Einkommenssteuerbescheid hervor, der einen Verlust von ungefähr 4.100 Euro auswies.

Der Versicherte ging davon aus, dass die Entscheidung der Krankenkasse falsch ist. Unter Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung dokumentierte er der Krankenkasse, dass er im Jahr 2005 bis vor Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit einen Gewinn von fast 19.000 Euro erzielt hat. Daher sah er für sich einen Krankengeldanspruch, mit dem der Ausfall seines Verdienstes aufgefangen wird.

Bundessozialgericht bestätigt Entscheidung der Krankenkasse

Nachdem die Klage vor dem Sozial- und Landessozialgericht keinen Erfolg hatte, musste das höchste deutsche Sozialgericht, das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden. Mit Urteil vom 06.11.2008, welches unter dem Aktenzeichen B 1 KR 8/08 gesprochen wurde, bestätigten die Richter die Entscheidung der Krankenkasse.

Maßgebend bei der Krankengeldberechnung ist grundsätzlich das Einkommen, welches im abgeschlossenen Kalenderjahr vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Dieses Einkommen kann nur nach dem Einkommen festgesetzt werden, das die zuständige Finanzbehörde nach dem Einkommenssteuerrecht feststellt. Nach dem Einkommenssteuerrecht wird für die Feststellung eines Gewinns bzw. eines Verlustes immer das zurückliegende bzw. abgelaufene Kalenderjahr herangezogen.

Die Richter begründeten in dem Urteil vom 06.11.2008 ihre ablehnende Klagebegründung damit, dass der Kläger in dem abgelaufenen Kalenderjahr nur einen steuerlichen Verlust vorweisen konnte. Dass in dem Jahr der Arbeitsunfähigkeit ein Gewinn realisiert werden konnte, ist ohne Belang. Zusammenfassend stellten die Richter fest, dass bei negativem Einkommen die Entgeltersatzleistung Krankengeld nicht geleistet werden kann.

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