Krankengeld

Krankengeld steuerfrei, aber Berücksichtigung bei Steuerprogression

Zahlt eine gesetzliche Krankenkasse die Entgeltersatzleistung Krankengeld aus, unterliegt dies grundsätzlich nicht der Steuerpflicht. Allerdings wird das Krankengeld in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das bedeutet, dass die übrigen Einnahmen ggf. mit einem höheren Steuersatz besteuert werden.

Da allerdings nur das Krankengeld, welches eine gesetzliche Krankenkasse auszahlt, nicht hingegen das Krankengeld einer privaten Krankenversicherung bei der Steuerprogression berücksichtigt wird, klagte eine Frau vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 26.11.2008 unter dem Aktenzeichen X R 53/06 die gesetzliche Regelung, womit die Frau den Rechtsstreit verlor.

Zur Klage

Geklagt hatte eine Witwe, die nicht damit einverstanden war, dass das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse ihres verstorbenen Ehemannes, der als selbstständiger Schornsteinfeger freiwillig krankenversichert war, in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird. Sie vertrat die Auffassung, dass bei freiwillig Krankenversicherten das geleistete Krankengeld analog der Regelung des Krankengeldes, das eine private Krankenversicherung auszahlt, nicht in der Steuerprogression berücksichtigt werden darf.

Der Bundesfinanzhof teilte nicht die Auffassung der Klägerin und führte aus, dass das Krankengeld, das nach den gesetzlichen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – geleistet wird, egal ob für einen Pflichtversicherten oder einen freiwillig Versicherten, in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege vom Gesetzgeber nicht vor, weil „nur“ das gesetzliche, nicht das private Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Der Gesetzgeber konnte hinsichtlich der steuerrechtlichen Relevanz zwischen dem Krankgeld aus einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnis bzw. einem Privatversicherungsverhältnis differenzieren.

Rechtliche Grundlage, dass das Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird, ist § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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