Krankengeldanspruch Selbstständige

Ab 2009 entfällt der Krankengeldanspruch für Selbstständige

Ab dem 01.01.2009 entfällt der Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige. Die Änderung wurde bereits im Rahmen der Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) beschlossen, die in weiten Teilen bereits zum 01.04.2007 in Kraft getreten ist.

Bisher Satzungsregelung

Selbstständige, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können sich – soweit dies die Satzung der jeweiligen Krankenkasse vorsieht – mit Anspruch auf Krankengeld versichern. Damit haben hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige die Möglichkeit, im Falle der Krankheit einen möglichen Einkommensausfall abzusichern. Eine Verpflichtung für die Krankenkassen, eine freiwillige Versicherung mit Krankengeldanspruch für Selbstständige anzubieten, besteht jedoch nicht.

Ab 01.01.2009 Wahltarif

Mit dem Entfall des Krankengeldanspruchs für Selbstständige sind die Krankenkassen jedoch verpflichtet, ihren Versicherten einen entsprechenden Wahltarif anzubieten. Das bedeutet, dass der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige eine freiwillige Versicherung abschließt, die dann nur noch ohne Krankengeldanspruch möglich ist. Diese Versicherung beinhaltet alle gesetzlich geregelten Leistungen, ausgeschlossen ist jedoch das Krankengeld.

Selbstständige, die Wert darauf legen, auch im Krankheitsfall finanziell abgesichert zu sein, können einen so genannten Krankengeld-Wahltarif (freiwillig) bei ihrer Krankenkasse abschließen. Diesen Wahltarif muss die Krankenkasse ab Januar 2009 anbieten. Durch den Abschluss eines Wahltarifes entstehen Prämien, die zusätzlich zum Beitrag für die freiwillige Versicherung geleistet werden müssen.

Zu beachten ist, dass bei Abschluss eines Wahltarifes sich der Versicherte für mindestens drei Jahre an seine Krankenkasse bindet. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist daher nicht vor Ablauf von drei Jahren möglich. Das gilt auch dann, wenn die Krankenkasse die ab 2009 möglichen Zusatzbeiträge verlangt, die diese verlangen kann, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichend sind.

Wird also ein Krankengeld-Wahltarif ab dem 01.01.2009 abgeschlossen, bindet sich der Versicherte bis zum 31.12.2011 an die Krankenkasse. Eine Kündigung der Mitgliedschaft und ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse kann in diesem Zeitraum daher nicht erfolgen.

Ermäßigter Beitragssatz

Dadurch, dass ab dem Jahr 2009 der Krankengeldanspruch für Selbstständige gesetzlich ausgeschlossen wird, gilt für freiwillig krankenversicherte Selbstständige ausschließlich der ermäßigte Beitragssatz. Der ermäßigte Beitragssatz wird – wie auch der allgemeine Beitragssatz – im Rahmen der Einführung des Gesundheitsfonds ab dem 01.01.2009 durch den Gesetzgeber bundsweit für alle Krankenkassen einheitlich festgelegt.

Krankengeld-Wahltarif kann geändert werden

Wer einen Krankengeld-Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschließt, sollte bedenken, dass dieser von der jeweiligen Krankenkasse einseitig geändert werden kann. So ist für eine Änderung des Wahltarifs „nur“ eine Änderung der Satzung notwendig, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss. Ein laufender Tarif kann also von der gesetzlichen Krankenkasse inhaltlich geändert werden, ohne dass der Versicherte zustimmen muss.

Sofern ein möglicher Einkommensausfall im Falle einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung bei einer Privaten Krankenversicherung abgeschlossen wird, ist eine (einseitige) Änderung des Tarifs seitens des Versicherungsunternehmens hinsichtlich des Leistungsinhaltes nicht möglich. Denn die privaten Krankenversicherungsunternehmen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das einseitige Änderungen nicht zulässt.

Wird also ein laufender Krankengeld-Wahltarif geändert, besteht lediglich die Möglichkeit – sofern die neuen Inhalte nicht akzeptiert werden – diesen zu kündigen. Zu beachten ist in diesem Fall, dass sich später aufgrund des höheren Lebensalters bei einer privaten Krankenversicherung höhere Prämien ergeben können oder die Versicherung den Antrag auf Krankentagegeld komplett ablehnt.

Fazit

Zum 31.12.2008 endet der Krankengeldanspruch für alle Selbstständigen in der Gesetzlichen Krankenversicherung automatisch. Möchten die Betroffenen weiterhin im Krankheitsfall finanziell abgesichert sein, können sie einen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse abschließen. Durch den Wahltarif entstehen zusätzliche Prämien. Darüber hinaus binden sich die Versicherten für drei Jahre an ihre Krankenkasse.

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