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Wird eine Altersrente rückwirkend zuerkannt, entfällt Krankengeldanspruch

Bekommt eine Versicherte vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Altersrente zuerkannt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenversicherung. Lesen Sie hierzu auch: Zusammentreffen von Krankengeld und Rente. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12.12.2007 (Az. L 9 KR 1071/05) entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die Rente für einen längeren Zeitraum rückwirkend zuerkannt wird.

Der Klagefall

Eine Krankenkasse stellte einer Versicherten die Krankengeldzahlung mit dem 06.02.2004 ein, da nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) diese wieder ab dem 07.02.2004 leichte Tätigkeiten verrichten konnte. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherte, nachdem auch das Widerspruchsverfahren erfolglos blieb, Klage beim zuständigen Sozialgericht Berlin ein. Die Klage wurde im März 2004 erhoben.

Der Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) bewilligte der Versicherten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.02.2004. Den Bescheid hierzu erließ die Rentenkasse am 30.06.2004.

Nachdem das Sozialgericht Berlin von der Bewilligung der Altersrente, die als Vollrente gezahlt wird, Kenntnis erlangte, wiesen die Richter die Klage bezüglich der weiteren Krankengeldzahlung über den 06.02.2004 hinaus ab. Das Sozialgericht Berlin begründete die Entscheidung damit, dass nach den gesetzlichen Vorschriften mit Beginn einer Vollrente wegen Alters kein Krankengeldanspruch mehr besteht.

Auch mit der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden und legte bei der nächsten sozialgerichtlichen Instanz, dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Berufung ein.

Beginn der Altersrente ist maßgeblich

Auch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bekam die Klägerin nicht Recht. Mit Urteil vom 12.12.2007 (Az. L 9 KR 1071/05) wurde das Urteil des Sozialgerichts bestätigt, dass ein Krankengeldanspruch bei zuerkannter Rente entfällt.

Zur Begründung wurde aufgeführt, dass nach den gesetzlichen Vorschriften - § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V (Sozialgesetzbuch, Fünfter Teil) – ein Krankengeldanspruch mit Beginn einer Altersvollrente endet. Die Tatsache, dass bei Erhebung der Klage beim Sozialgericht Berlin noch keine Berentung erfolgte, ist irrelevant. Ausschlaggebend ist ausschließlich der im Rentenbescheid festgesetzte Beginn der Altersrente – in diesem Fall der 01.02.2004.

Die Richter führten zur Begründung ihrer Entscheidung noch an, dass das Gesetz den Sinn und Zweck verfolgt, Doppelleistungen zur verhindern. Das Krankengeld von der Krankenkasse erfüllt eine Einkommensersatzfunktion. Die Geldleistung soll den Verlust des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens ausgleichen. Mit der Bewilligung der Altersvollrente kann die Klägerin kein Arbeitsentgelt mehr „verlieren“, das durch eine Krankengeldzahlung ausgeglichen werden könnte.

Krankengeldanspruch entfällt in voller Höhe

Der Klägern argumentierte, dass – sofern die Krankenkasse über den 06.02.2004 hinaus Krankengeld gewährt hätte – dieses höher gewesen wäre als die rückwirkend zuerkannte Rente. Von daher wollte sie zumindest den Differenzbetrag zwischen Krankengeld und Rente geltend machen. Doch auch das lehnten die Richter mit der Begründung ab, dass die Gewährung der Altersvollrente den Krankengeldanspruch in voller Höhe entfallen lässt.

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