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Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung

Grundsätzlich ist eine Arbeitsunfähigkeit der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Erfolgt dies nicht, ruht nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 49 Nr. 5 SGB V) der Anspruch auf Krankengeld, bis die Meldung erfolgt. Das Krankengeld ruht jedoch nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 02.11.2007 (Az. B 1 KR 38/06 R) entschieden, dass nach dem Ende eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Agentur für Arbeit eine bestehende Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse anzeigen muss.

Hintergrund

In dem Klagefall wurde der Versicherte bereits seit dem 31.05.2005 arbeitsunfähig krank geschrieben. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte bis einschließlich 13.06.2005.

Der Versicherte meldete die Arbeitsunfähigkeit mit der vom Arzt ausgestellten Bescheinigung der Agentur für Arbeit, da er bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch bis einschließlich 06.06.2005 Arbeitslosengeld bezog. Die Krankenkasse lehnte jedoch eine Krankengeldzahlung für die Zeit ab dem 07.06.2005 ab und begründete ihre Ablehnung unter anderem damit, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wurde. Nach Ansicht der Krankenkasse hatte die Nicht-Meldung der Arbeitsunfähigkeit ein Ruhen des Krankengeldes zur Folge.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 02.11.2007 (Az. B 1 KR 38/06), dass das Krankengeld des Versicherten nicht ruht, weil die Arbeitsunfähigkeit „nur“ der Agentur für Arbeit gemeldet wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung darf das Ruhen des Krankengeldes nicht dem Anspruch entgegengehalten werden, wenn die Arbeitsunfähigkeits-Meldung durch Umstände verzögert oder verhindert wurde, die nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten sondern dem der Krankenkasse zuzurechnen sind.

Der Kläger erhielt von seinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber“. Diese Bescheinigung legte er zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit vor. Daher konnte er davon ausgehen, alles Nötige für seinen Krankengeldanspruch getan zu haben.

Vielmehr war die Agentur für Arbeit gehalten, die über das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld andauernde Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse anzuzeigen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Leistungsträger (hier: Agentur für Arbeit und Krankenkasse) vertrauensvoll zusammenzuarbeiten haben.

Daher kann das Krankengeld auf jeden Fall nicht bis zu dem bereits während des Arbeitslosengeldbezugs bestätigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums (13.06.2005) zum Ruhen gebracht werden.

Hinweis

Die Krankenkasse hat in dem vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Fall nicht nur wegen der Nicht-Meldung der Arbeitsunfähigkeit die Krankengeldzahlung abgelehnt. Lesen Sie zu diesem Urteil auch:

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