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Helmut Göpfert

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Gericht

Keine Zahlung von Krankengeld bei ALG-II-Bezug im einstweiligen Rechtsschutz

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 10.01.2008 (Az. L 5 ER 319/07 KR) entschieden, dass ein Versicherter eine Krankengeldzahlung nicht im einstweiligen Rechtsschutz geltend machen kann, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG-II) besteht. Da durch die Gewährung von ALG-II der notwendige Lebensunterhalt gesichert ist, muss die Hauptsacheentscheidung abgewartet werden.

Krankengeld-Höchstanspruch bereits erfüllt

Die Krankenkasse hatte bei dem Beschwerdeführer die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 26.03.2007 bis 31.07.2007 abgelehnt, da diese der Auffassung war, dass bereits die Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld (s. Krankengeld wird nur befristet gewährt) voll ausgeschöpft ist. Der Versicherte teilte die Auffassung der Krankenkasse nicht und hatte beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung ab, dass ein entsprechender Anordnungsgrund nicht vorhanden ist. Der Versicherte begehrt mit seinem Anliegen lediglich eine Geldleistung für die Vergangenheit. Zusätzlich ist der betreffende Zeitraum vom 26.03.2007 bis 31.07.2007 durch Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG-II) finanziell abgesichert. Daraufhin hatte die nächste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit, das Landessozialgericht, über den Antrag zu entscheiden.

Hauptsacheverfahren muss abgewartet werden

Auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sah keinen Anspruch auf die Krankengeldzahlung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes. Die Richter stützten sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sozialgerichtes. Da der Versicherte im relevanten Zeitraum finanziell durch die ALG-II-Leistung abgesichert war, ist ihm zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Mangels Anordnungsgrund wurde daher die Beschwerde (Krankengeldzahlung einstweiliger Rechtsschutz) auch vom Landessozialgericht als unbegründet zurückgewiesen.

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