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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Krankengeld

Wenn Krankengeld und Rente zeitlich zusammenfallen

Krankengeld wird von der Gesetzlichen Krankenkasse gewährt und hat für die Versicherten die Funktion, den Lebensstandard aufrecht zu erhalten – s. hierzu auch Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenkasse.

Gerade bei längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten ergibt sich – sofern die Arbeitsfähigkeit nicht mehr hergestellt werden kann – die Notwendigkeit, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen.

Da auch eine Rente die Funktion erfüllt, das entgangene Arbeitsentgelt zu ersetzen bzw. den Lebensstandard aufrecht zu erhalten, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn sowohl auf eine Rente als auch auf Krankengeld ein Anspruch besteht.

Je nach Rentenart und Beginn der Arbeitsunfähigkeit ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch.

Ausschluss des Krankengeldes

Ein Anspruch auf Krankengeld ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Versicherte eine

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Vollrente wegen Alters aus der Gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • Leistung, die ihrer Art nach den o. g. Renten vergleichbar ist (und von einem Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird)

beziehen.

Dabei endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der genannten Renten an. Ein neuer Anspruch auf Krankengeld kann – sofern die Rente weiter geleistet wird – nicht mehr entstehen. Sofern die Renten, z. B. wegen Zeitablauf enden, kann wieder ein Krankengeldanspruch entstehen, sofern dann die weiteren Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt werden.

Lesen Sie hierzu auch: Kein Anspruch auf Krankengeld bei Vollrente wegen Alters

Kürzung des Krankengeldes

Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Krankengeld und ein Anspruch auf

wird das Krankengeld gekürzt.

Doch Vorsicht!

Die Kürzung des Krankengeldes darf nur dann vorgenommen werden, wenn der Anspruch auf die Rente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung beginnt. Das bedeutet, dass das Krankengeld – sofern die Arbeitsunfähigkeit oder stationäre Behandlung (z. B. Krankenhausbehandlung) nach Beginn der Rente oder zumindest am gleichen Tag beginnt – nicht gekürzt werden darf. In diesen Fällen wird also das Krankengeld und die Rente in voller Höhe nebeneinander gezahlt.

Wann die Kürzung erfolgt

Vom Zeitpunkt der Rentenzubilligung an ist das Krankengeld um die Rente zu kürzen. Wurde das Krankengeld über den Beginn-Zeitpunkt der Rente bereits geleistet, kann ein evtueller Differenzbetrag zum höheren Krankengeld von der Krankenkasse nicht zurückgefordert werden.

Beispiel

Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 20.08.2007
Zubilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.11.2007
Das Krankengeld wurde bereits bis zum 31.12.2007 ausgezahlt

Folge

Das Krankengeld darf erst ab dem 01.01.2008 gekürzt werden.

Kürzungsbetrag

Der Kürzungsbetrag wird errechnet, indem die monatliche Brutto-Rente (also vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) durch 30 geteilt wird. Dieser Betrag wird dann vom Brutto-Krankengeld abgezogen. Der Differenzbetrag ist dann das „neue“ Brutto-Krankengeld.

Beratung durch Rentenberater

Da beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente in der Praxis oft durch die Versicherungsträger umfangreiche Rückrechnungen notwendig sind und Erstattungsansprüche befriedigt werden müssen, sollten Sie hier einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater einschalten. Insbesondere bei den bereits geleisteten Beiträgen, die aus dem Krankengeld entrichtet wurden, entstehen hier hohe Erstattungsansprüche, die realisiert werden können.

Fragen Sie daher die Spezialisten zu diesem komplexen Thema, die Sie unabhängig von den Versicherungsträgern beraten und vertreten.

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