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Helmut Göpfert

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Krankengeld

Eine Urlaubsabgeltung führt nicht zum Ruhen des Krankengeldes

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.05.2006 (Az. B 1 KR 26/05 R) entschieden, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, wenn der Arbeitgeber noch eine Urlaubsabgeltung zahlt – s. auch Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Klagegegenstand

Ein Versicherter wurde zum 31.08.2002 betriebsbedingt gekündigt, war jedoch bereits seit dem 12.08.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Arbeitgeber seine gesetzliche Entgeltfortzahlung bis zum 31.08.2002 leitstet, wurde noch eine Urlaubsabgeltung für 14 Tage gewährt.

Die Krankenkasse lehnte darauf hin eine Krankengeldzahlung vom 01.09.2002 bis zum 19.09.2002 ab, weil ihrer Ansicht nach der Krankengeldanspruch für die Zeit der Urlaubsabgeltung ruht. Nach der Auffassung der Krankenkasse können arbeitsunfähige Versicherte nicht besser gestellt sein als arbeitsfähige. Denn im Falle eines Arbeitslosengeld-Bezugs würde der Anspruch auf die Leistungen durch die Agentur für Arbeit ebenfalls für die Zeit der Urlaubsabgeltung ruhen.

Urteil

Das zuständige Sozialgericht schloss sich der Auffassung der Krankenkasse an und sah ebenfalls keinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit, in welcher der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung leistete. Doch der Versicherte gab nicht auf! Und so hat sowohl das zuständige Landessozialgericht und später auch das Bundessozialgericht dem Kläger Recht gegeben.

Die Richter des Bundessozialgerichts kamen in ihrem Urteil vom 30.05.2006 zu dem Ergebnis, dass die Auffassung der Krankenkasse falsch ist und für die Zeit der Urlaubsabgeltung sehr wohl ein Krankengeld zu zahlen ist.

Begründung

Begründet wurde die Entscheidung durch das Bundessozialgericht damit, dass es keine gesetzliche Regelung dafür gibt, während der Zeit einer Urlaubsabgeltung das Krankengeld ruhen zu lassen. Auch ist dem Wortlaut des relevanten Paragraphen (§ 49 Abs. 1 SGB V) nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt. Eine Urlaubsabgeltung stellt keines mit der Krankengeldzahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt dar.

Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung

In dem Urteil wird auch noch auf den Sinn und den Zweck einer Urlaubsabgeltung eingegangen. Auf eine Urlaubsabgeltung besteht kraft Gesetzes ein Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und bis dahin ein bestehender Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht oder nicht komplett erfüllt ist.

Der Arbeitnehmer soll mit der Urlaubsabgeltung die Möglichkeit haben, eine – dem (abgegoltenen) Urlaub – entsprechende Zeit vor Beginn, während oder nach Beendigung eines neuen Arbeitverhältnisses zur Erholung zu nutzen. Dieser Zweck kann während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht werden.

Aus diesem Grund wurde die Krankenkasse verpflichtet, dem Versicherten bzw. Kläger auch ein Krankengeld für die Zeit, für die die Urlaubsabgeltung vom ehemaligen Arbeitgeber geleistet wurde, zu gewähren. Es tritt also kein Ruhen des Krankengeldes ein, wenn ein Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung leistet.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steht Ihnen der registrierte Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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