Stufenweise Wiedereingliederung

Stufenweise Wiedereingliederung ins Erwerbsleben

Zweck einer Wiedereingliederung

Arbeitnehmer die bereits länger arbeitsunfähig erkrankt sind, können durch eine stufenweise Wiedereingliederung wieder stufenweise in ihre letzte Beschäftigung zurückgeführt werden, wobei diese Wiedereingliederung grundsätzlich auf längstens 6 Monate begrenzt sein sollte.

Anfertigung eines Planes zur Stufenweisen Wiedereingliederung

Ein Plan zur stufenweisen Wiedereingliederung wird immer im Einklang aller Beteiligten erstellt. Das heißt, dass sowohl der Versicherte, der Arbeitgeber als auch die jeweilige Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger dem Plan zustimmen müssen. Im Wiedereingliederungsplan werden durch den behandelnden Arzt die genauen Zeiträume, die tägliche Arbeitszeit sowie die Tätigkeiten des Arbeitnehmers festgehalten, die dieser unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit durchführen kann. Sollte sich im Rahmen der Wiedereingliederung herausstellen, dass vorher festgelegte Punkte nicht durchgeführt werden können, ist eine Anpassung des Wiedereingliederungsplanes an die aktuellen Notwendigkeiten jederzeit  anpassbar. Eine Wiedereingliederung kann sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, sollte aber, wie bereits oben erwähnt, nicht länger als sechs Monate andauern. Vor Beginn der Maßnahme ist der durch den Arzt erstellte Wiedereingliederungsplan der entsprechenden Krankenkasse zur Bewilligung einzureichen.

Ende der Wiedereingliederung

Vor Beginn der Wiedereingliederung ist es wichtig, dass der Versicherte, der behandelnde Arzt, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), die Krankenkasse selbst und auch der Arbeitgeber dem erstellten Plan zustimmen. Ist dies der Fall, was in aller Regel durch die entsprechende Krankenkasse abgeklärt wird, kann die Wiedereingliederung mit dem festgelegten Tag beginnen. Während dieser Wiedereingliederung ist der Versicherte bis zum erfolgreichen Abschluss weiter arbeitsunfähig, danach besteht Arbeitsfähigkeit. Es ist aber auch möglich eine Wiedereingliederung, ohne Auswirkung für einen der Beteiligten aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen jederzeit abzubrechen. Ist die Durchführung einer Wiedereingliederung nicht möglich, so ist der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig.

Arbeitsunfähig während der Wiedereingliederung

Während einer Stufenweisen Wiedereingliederung ist der Beschäftigte auf jeden Fall weiterhin arbeitsunfähig, da während dieser Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen einer Teil-Erwerbstätigkeit gearbeitet wird und auch weiter Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse besteht. Nach der Ansicht des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 21.03.2007, AZ: B 11 a AL 31/06 R) kann es nämlich nicht zu einer Teilarbeitsfähigkeit kommen. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, dass durch einen Rentenversicherungsträger Übergansgeld oder durch eine Berufsgenossenschaft Verletztengeld gezahlt wird.

Wiedereingliederung ist freiwillig

Wichtig ist, dass der erkrankte Arbeitnehmer von keiner der beteiligten Stellen zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung gezwungen werden kann. Allerdings ist es möglich, dass der Arbeitgeber die Durchführung der Wiedereingliederung in seinem Betrieb ablehnt, wenn dadurch der betriebliche Ablauf erschwert oder behindert oder die Umsetzung generell nicht durchführbar ist. Ebenso kann der Arbeitgeber eine Lohn- oder Gehaltszahlung während der Wiedereingliederung ablehnen. Wird jedoch Arbeitsentgelt gezahlt, so wird dies in voller Höhe auf das Krankengeld angerechnet, das heißt das Krankengeld wird um diesen Betrag gekürzt. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich aus dieser Maßnahme kein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt.

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Bildnachweis: @ Robert Kneschke

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