Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitgeber kann Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab ersten Tag verlangen

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Das bedeutet, dass bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Meldung, die mündlich oder telefonisch sein kann, beim Arbeitgeber erfolgen muss. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (kurz: EFZG), welches unter anderem den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Falle einer Arbeitsunfähigkeit regelt, beschreibt, dass spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss. Allerdings wird mit § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG dem Arbeitgeber auch das Recht eingeräumt, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher - beispielsweise schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem ersten Krankheitstag - zu fordern.

Am 14.11.2012 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einer Klage einer Journalistin zu beschäftigen, welche dagegen klagte, dass ihr Arbeitgeber bei ihr bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Krankheitsbescheinigung forderte. Mit Urteil vom 14.11.2012 (Az. 5 AZR 886/11) gaben die Richter dem Arbeitgeber Recht und bestätigten, dass die Entscheidung einzig und allein dem Arbeitgeber obliegt, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss. Von daher hatten die Richter keinerlei Ermessensspielraum, da die gesetzlichen Vorschriften des EFZG diesen Sachverhalt eindeutig regeln. Zudem führten die Richter aus, dass der Arbeitgeber keine Begründung abgeben muss, sollte für einen Arbeitnehmer eine andere Regelung als bei den übrigen Beschäftigten gelten.

Die Klage

Eine Journalistin hatte für den 30.11.2010 mehrmals bei ihrem Arbeitgeber eine eintägige Dienstreise beantragt. Diese wurde jedoch stets vom Arbeitgeber abgelehnt. Für den 30.11.2010, also genau am Tag der abgelehnten Dienstreise, meldete sich die Journalistin krank. Als der Arbeitgeber anschließend für den einen Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung forderte, wurde auch diese vorgelegt. Im Anschluss regelte der Arbeitgeber, dass in der Zukunft von der Journalistin stets bereits ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss. Dies veranlasste die Journalistin, den Klageweg zu beschreiten. Sie fühlte sich durch die Regelung ungerecht behandelt. Nach ihrer Auffassung handelt der Arbeitgeber hier willkürlich und diskriminierend.

Der gesamte Weg durch die Arbeitsgerichtsbarkeit verlief für die Journalistin erfolglos. Sowohl das Arbeitsgericht Köln, das Landesarbeitsgericht (zweite Instanz) als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber sehr wohl im Einzelfall eine Sonderregelung bezüglich der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schaffen kann. Der Arbeitgeber kann dies nur dann nicht, wenn zu diesem Thema der Tarifvertrag eine spezielle Vereinbarung enthält mit der dem Arbeitgeber eine solche Regelung versagt wird.

Wird einem Arbeitgeber eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht angezeigt und nicht nachgewiesen, ist der Arbeitgeber bis zur Nachweisführung nicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet.

Krankengeld von der Krankenkasse

Grundsätzlich beträgt der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts sechs Wochen (42 Kalendertage). Dauert die Arbeitsunfähigkeit noch über den maximalen Entgeltfortzahlungsanspruch an, leistet die zuständige Krankenkasse Krankengeld. Dieses Krankengeld beträgt 70 Prozent des Arbeitsentgelts, maximal 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts.

Die Leistung "Krankengeld von der Geseztlichen Krankenversicherung" sieht viele Ausnahmeregelungen vor. Von daher kommt es in der Praxis auch regelmäßig vor, dass die Zahlung von Krankengeld nicht bewilligt oder eine laufende Zahlung eingestellt wird. Hier sollten sich Betroffene eine Beratung durch registrierte Rentenberater einholen. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und stehen auch in Widerspruchs- und Klageverfahren zur Durchsetzung der Leistungsansprüche kompetent zur Verfügung.

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