Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

Der § 46 Satz 1 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) regelt, dass der Anspruch auf Krankengeld erst ab dem Tag entsteht, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) folgt. Bei einem Krankenhausaufenthalt oder einem Aufenthalt in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung entsteht der Anspruch mit dem Aufnahmetag.

Voraussetzung ist hier, dass zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches grundsätzlich ein Versicherungsverhältnis bei einer Krankenkasse besteht, das einen Krankgeldanspruch beinhaltet, also z. B. ein Beschäftigungsverhältnis.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Urteil vom 24.10.211 (Az. L 16 KR 73/10) jedoch einen Ausnahmetatbestand festgelegt, indem es nämlich feststellte, dass Versicherte auch dann einen Anspruch auf Krankengeld haben können, wenn die Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag ihres Beschäftigungsverhältnisses (am letzten Arbeitstag) ärztlich festgestellt wurde. Das Bundessozialgericht (BSG) ist dieser Ansicht mit seinem Urteil vom 10.05.2012 (AZ. B 1 KR 19/11 R) im ganzen Ausmaß gefolgt.

Vorherige Entscheidungen des BSG sind kein Widerspruch

Die Spitzenverbände der Krankenkassen waren bisher der Meinung, dass nur derjenige Krankengeld erhalten kann, der zum Zeitpunkt des Entstehens eines Krankengeldanspruches auch mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. Da der Anspruch auf Krankengeld, wie bereits ausgeführt, erst einen Tag nach der Feststellung durch den Arzt entsteht, kann bei einer Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag eines Beschäftigungsverhältnisses auch kein Krankengeldanspruch entstehen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen orientierten sich hierbei an einem Urteil des BSG vom 26.06.2007 (AZ. B 1 KR 8/07).

Im Gegensatz hierzu hält es das LSG Nordrhein Westfalen und auch das BSG jedoch für ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit an einem Zeitpunkt festgestellt wird, bei dem noch eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestanden hat und sich demnach der Anspruch auf Krankengeld unmittelbar an die Beschäftigung anschließt.

Krankenkassen müssen nicht darauf hinweisen

Ursprünglich wurde durch das LSG festgelegt, dass die Krankenkassen den Versicherten darauf hinweisen müssen, dass eine Zahlung auf Krankengeld nicht mehr erfolgen kann, wenn bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit die Krankmeldung später als am letzten Tag der bis dahin ausgestellten Krankmeldung erfolgt. Wenn ein Hinweis auf diese Tatsache durch die Kasse unterbleibt, muss Krankengeld weitergezahlt werden.

Das BSG folgte in seiner Entscheidung vom 10.05.2012 dieser Auffassung nicht, da nach deren Auffassung das Entstehen des Krankengeldanspruches im § 46 Satz 1 SGB V ausreichend begründet ist und eine nochmalige bzw. gesonderte Information durch die Krankenkasse nicht gefordert ist. Eventuelle Beratungsfehler könnten hier den Kassen nicht unterstellt werden.

Wer hilft bei Problemen

Da die Komplexität dieses Urteils und evtl. daraus resultierender Ansprüche gegenüber einer Krankenkasse durch den Laien nur schwer zu durchschauen und zu begründen sind, steht in diesem Zusammenhang die mit ihrer jahrelangen Erfahrung im Krankenversicherungsrecht tätige Kanzlei, Helmut Göpfert mit Rat und Tat zur Verfügung.

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