Krankengeld-Urteil

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 23.12.2011, Az. L 5 KR 309/11

Wird von einem Arzt auf dem Auszahlschein die Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bestätigt, kann die Krankenkasse den Krankengeldanspruch nicht verneinen, weil die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig festgestellt wurde. Dies ist das Ergebnis, zu dem die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23.12.2011 unter dem Aktenzeichen L 5 KR 309/11 gekommen sind.

Der Klagefall

Das Landessozialgericht Rheinland Pfalz musste über den Fall entscheiden, weil die Krankenkasse für einen Versicherten die weitere Krankengeldzahlung verweigerte. Dieser war arbeitsunfähig krank und bezog von der Krankenkasse Krankengeld. Der behandelnde Arzt bestätigte am 08.04.2011 auf dem Auszahlschein (welcher zur Erlangung der Krankengeldzahlung dient) kein Datum, wann die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich beendet ist. Stattdessen vermerkte er auf dem Auszahlschein, dass die Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ besteht. Auf dem Auszahlschein wurde zunächst zusätzlich als neuer Untersuchungstermin der 30.04.2011 angegeben. Da es sich bei diesem Datum jedoch um einen Samstag handelt, an dem die Praxis nicht geöffnet hatte, erhielt der Versicherte einen (berichtigten) Termin für die nächste Nachuntersuchung am 02.05.2011 mitgeteilt.

Am 02.05.2011 wurde erneut die weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres bescheinigt. Die Krankenkasse lehnte jedoch die Krankengeldzahlung über den 30.04.2011 hinaus ab. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht bereits am 30.04.2011 bescheinigt wurde. Damit endete die Mitgliedschaft mit dem 30.04.2011, weshalb dann auch keine weitere Krankengeldzahlung mehr möglich ist, die durch die zeitliche Lücke am 01.05.2011 entstanden ist.

Urteil, Aktenzeichen L 5 KR 309/11

In ihrem Urteil vom 23.12.2011 stellte das Landessozialgericht unmissverständlich fest, dass aufgrund einer evtl. fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 01.05.2011 der Krankengeldanspruch nicht verneint werden darf. Der Versicherte hat sich um die Bescheinigung seiner weiteren Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig gekümmert und diese auch der beklagten Krankenkasse fristgerecht gemeldet. In den Fällen, in denen der Art keine Befristung der Arbeitsunfähigkeit vornimmt, sondern diese mit dem Vermerk „bis auf weiteres“ offen lässt, kann dies nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Zudem kann ein Eintrag eines Termins für den nächsten Praxisbesuch nicht als zeitliche Begrenzung der Arbeitsunfähigkeit gesehen werden.

Bei ihrer Entscheidung über den Rechtsstreit haben sich die Richter am Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11.01.2011, Az. L 4 KR 446/09 orientiert, das in dieser Problematik ergangen ist. Sofern eine Arbeitsunfähigkeit vom Versicherten „bis auf weiteres“ bescheinigt ist, darf die Krankenkasse die weitere Krankengeldzahlung nicht verwehren, weil die Folgebescheinigung nicht rechtzeitig erstellt wurde. Damit haben die Versicherten bei dieser Fallkonstellation einen weiteren Anspruch auf Krankengeld.

LSG Rheinland-Pfalz kommt am 16.04.2015 zu identischem Ergebnis

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz kam in einem weiteren Urteil vom 16.04.2015, Az. L 5 KR 254/14 in einem gleichgelagerten Fall nochmals zum gleichen Ergebnis. In dem zu beurteilenden Fall wurde auf dem Auszahlschein vom 24.07.2013 angegeben, dass die Versicherte bis auf Weiteres arbeitsunfähig ist. Die Wiederbestellung wurde auf den 08.08.2013 terminiert. Da der nächste Auszahlschein erst am 15.08.2013 ausgestellt wurde, begründete die beklagte Krankenkasse damit ihre ablehnende Haltung, kein Krankengeld mehr zu gewähren.

Mit Urteil vom 16.04.2015, Az. L 5 KR 254/14 gaben die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz der Versicherten Recht und beurteilten die Berufung als unbegründet. Die Angabe auf dem Auszahlschein, dass am 08.08.2013 eine Wiedereinbestellung erfolgte kann nicht dafür herangezogen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Tag begrenzt war. Die Arbeitsunfähigkeit wurde vielmehr „bis auf Weiteres“ bestätigt, weshalb das Krankengeld wegen einer verspäteten Vorstellung beim Arzt nicht verwehrt werden kann.

Zusammenfassend muss das Krankengeld bei bis auf weiteres bestätigter Arbeitsunfähigkeit von einer Krankenkasse geleistet werden.

Hinweis!

Mit den Neuregelungen durch das Versorgungsstärkungsgesetz wird der Anspruch auf das Krankengeld ab Juli 2015 patientenfreundlicher gestaltet. Eine Vorstellung beim Arzt bei einer befristet bestätigten Arbeitsunfähigkeit ist daher spätestens an dem Werktag erforderlich, der auf den letzten Tag der aktuellen Arbeitsunfähigkeit folgt. Näheres hierzu unter: Krankengeldanspruch patientenfreundlicher

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