Krankengeld

Kein Krankengeldausschluss bei privater BU-Rente

Erhält ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitsrente, hat dies im Regelfall direkten Einfluss auf einen Anspruch auf Krankengeld. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird der Krankengeldanspruch grundsätzlich um die Rentenzahlung gekürzt. Erhält ein Versicherter die volle Erwerbsminderungsrente, entfällt der Anspruch auf Krankengeld.

Anders sieht der Leistungsanspruch auf Krankengeld aus, wenn ein Versicherter eine private Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) erhält. In diesem Fall darf die Krankenkasse die Krankengeldzahlung nicht kürzen. Die private BU-Rente schließt den Anspruch auf Krankengeld nicht aus; dies bestätigte in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil das Sozialgericht Trier (Urteil vom 06.10.2011, Az. S 1 KR 54/11).

Der Klagefall

Zu dem Klagefall vor dem Sozialgericht Trier kam es, weil eine Krankenkasse von einem Versicherten eine bereits geleistete Krankengeldzahlung zurückforderte. Der Versicherte erhielt bis Oktober 2010 Krankengeld ausgezahlt. Aufgrund einer bereits im Jahr 1998 abgeschlossenen privaten Lebensversicherung bestätigte das Versicherungsunternehmen, dass der Versicherte wegen der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen rückwirkend ab September 2009 eine Berufsunfähigkeitsrente erhält. Der monatliche Zahlbetrag der privaten BU-Rente beträgt etwa 480,00 Euro.

Die Krankenkasse forderte, als sie Kenntnis von der Bewilligung der privaten BU-Rente erhielt, einen Betrag von über 27.100 Euro von der bereits geleisteten Krankengeldzahlung zurück. Als Begründung für die Krankengeldrückforderung führte die Krankenkasse aus, dass die gesetzlichen Vorschriften (§ 50 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB V) eindeutig regeln, dass das Krankengeld um den Zahlbetrag einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu kürzen ist. Die Einwände des Versicherten, dass seine private BU-Rente nicht mit einer Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, änderte an der Entscheidung der Krankenkasse nichts, sodass dieser Klage beim zuständigen Sozialgericht Trier einlegte.

Sozialgericht Trier, Az. S 1 KR 54/11

Das Sozialgericht Trier hob die Entscheidung der Krankenkasse auf. Damit musste das geforderte Krankengeld von dem Versicherten nicht wieder zurückgezahlt werden. In ihrer Entscheidungsbegründung führten die Richter aus, dass nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB V nur dann kein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn eine Rente aus einer öffentlichen-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder auch einer Versorgungseinrichtung einer bestimmten Berufsgruppe, z. B. der Berufsgruppe der Steuerberater und Rechtsanwälte oder der Ärzte, bezogen wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden von diesem Ausschluss- bzw. Kürzungsvorschriften des Krankengeldes nicht die Renten erfasst, die jemand zur privaten Absicherung oder wegen eines privaten Altersversorgungsvertrages erhält.

Die privaten Renten sind, wie bereits der Kläger im Widerspruchsverfahren gegenüber der Krankenkasse hervorbrachte, nicht mit den Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Die private Berufsunfähigkeitsrente wurde rein auf freiwilliger Basis abgeschlossen. Daher wäre es dem Kläger auch jederzeit möglich gewesen die weitere Beitragszahlung einzustellen oder die Versicherung vollständig zu beenden. Damit kann eine solche private Versicherung nicht zur Kürzung oder zum Ausschluss des Krankengeldanspruchs führen, so die Richter des Sozialgerichts Tier.

Fragen zum Krankengeld

Fragen zum Anspruch auf Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung beantworten registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Krankenkassen arbeiten und ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten vertreten. Die registrierten Rentenberater führen auch Widerspruchsverfahren und sozialgerichtliche Klageverfahren (erste und zweite sozialgerichtliche Instanz) kompetent für ihre Mandanten zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch. Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen rund um die Leistung „Krankengeld“ die registrierten Rentenberater Herrn Helmut Göpfert oder Herrn Marcus Kleinlein.

Kontakt Rentenberater »

Bildnachweis: © MinDof

Weitere Artikel zum Thema: