Selbstständiger

Existenzgründerzuschuss und Krankengeldberechnung

Seit dem 01.08.2006 kann von der Bundesagentur für Arbeit für Existenzgründer ein Gründungszuschuss gewährt werden. Sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen, ist die Zahlung bzw. der Bezug eines „Gründungszuschusses für Existenzgründer“ für die Dauer von neun Monaten möglich. Während dieser neun Monate wird der Gründungszuschuss in der Höhe geleistet, in der der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezogen hat. Darüber hinaus wird ein monatlicher Betrag von 300,00 Euro geleistet (vgl. § 58 Abs. 1 SGB III). Wenn die geförderte Person anhand von geeigneten Unterlagen ihre Geschäftstätigkeit darlegt, kann der Gründungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300,00 Euro geleistet werden (vgl. § 58 Abs. 2 SGB III).

Die Existenzgründer können ihren Krankenversicherungsschutz durch eine freiwillige Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung sicherstellen, soweit hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dieser Krankenversicherungsschutz kann die Leistung von Krankengeld enthalten. Bei Selbstständigen – bzw. Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind – wird das Krankengeld auf dem Arbeitseinkommen bemessen, welches zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Beitragsbemessung herangezogen wurde.

Krankengeldberechnung aus Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen ist der aus einer selbstständigen Tätigkeit ermittelte Gewinn, der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelt wird. Wenn ein Einkommen nach dem Einkommenssteuerrecht als Arbeitseinkommen zu bewerten ist, wird dieses auch als Arbeitseinkommen bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt. Freiwillig versicherte Selbstständige haben damit einen Anspruch auf Krankengeld auf der Basis des Arbeitseinkommens, welches vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt wurde. Dabei ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage – also die Grenze, die als Einkommen bei der Festsetzung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge mindestens angesetzt wird – irrelevant. Das bedeutet, dass kein bzw. ein nur geringes Krankengeld gezahlt wird, wenn zum Zeitpunkt der letzten Beitragsfestsetzung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein negatives Einkommen bzw. ein geringes Einkommen erzielt wurde.

Steuerrechtlich unterliegt der Gründungszuschuss nicht der Steuerpflicht und wird auch beim Steuerprogressionsvorbehalt nicht berücksichtigt. Allerdings wird der Gründungszuschuss bei der Bemessung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge herangezogen, da dieser zur Bestreitung des Lebensunterhalts geleistet wird.

Sofern ein freiwillig Versicherter, der einen Gründungszuschuss erhält und aus seiner Geschäftstätigkeit Einkünfte erhält, wird das Krankengeld aus diesen Einkünften – also aus dem Arbeitseinkommen bemessen. In der Praxis ist allerdings die Frage aufgetreten, ob auch der Existenzgründerzuschuss bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt wird. Insbesondere ist die Frage deshalb aufgetreten, da aus dem Existenzgründerzuschuss Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu entrichten sind.

Ergebnis

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 17./18. Januar 2007 festgestellt, dass das Krankengeld ausschließlich aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen zu berechnen ist. Da es sich beim Gründerzuschuss für Existenzgründer nicht um ein Arbeitseinkommen handelt bzw. dieses nicht als Arbeitseinkommen zu bewerten ist, kann es auch nicht bei der Krankengelberechnung berücksichtigt werden.

Dies hat zur Folge, dass ein in der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherter Selbstständiger, der einen Gründungszuschuss für Existenzgründer erhält, aus diesem Zuschuss freiwillige Krankenversicherungsbeiträge entrichten muss. Dennoch bleibt der Gründungszuschuss bei der Krankengeldberechnung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt, erhöht das Krankengeld also nicht.

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