Bundessozialgericht

Ausschluss Krankengeldzahlung auch bei Null-Euro-Rente

Die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung haben grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld, wenn wegen einer Krankheit Arbeitsunfähigkeit besteht bzw. eine stationäre Krankenhausbehandlung oder Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt wird – s. hierzu auch: Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Die gesetzlichen Vorschriften (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –) schreiben vor, dass der Anspruch auf Krankengeld unter anderem dann endet, wenn einem Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob der Anspruch auf Krankengeld auch dann entfällt, wenn die Erwerbsminderungsrente wegen Berücksichtigung von Einkommen tatsächlich nicht zur Auszahlung kommt. Über eine solche Fallkonstellation hatte das Bundessozialgericht am 28.09.2010 unter dem Aktenzeichen B 1 KR 31/09 R ein Urteil gesprochen.

Klagegegenstand

Ein staatlich bestellter Bezirkskaminkehrermeister war bei seiner Krankenkasse als freiwilliges Mitglied versichert. Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gewährte die Krankenkasse satzungsgemäß ab dem 25.03.2005, nach Ablauf der Karenzfrist, laufend Krankengeld. Durch den arbeitsunfähigen Versicherten wurde am 15.04.2005 beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt. Diesen Antrag bewillige die Rentenkasse mit Wirkung ab 01.09.2005, teilte jedoch gleichzeitig mit, dass wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit ab 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2005 keine Rentenzahlung erfolgen kann.

Aufgrund der grundsätzlichen Bewilligung der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) stellte die Krankenkasse die Krankengeldzahlung ab dem 01.09.2005 ein. Damit erklärte sich der Versicherte allerdings nicht einverstanden, da er zwar eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekam, diese jedoch nicht zur Auszahlung kommt (Rentenzahlung also monatlich 0,00 Euro). Gegen diese Entscheidung beschritt der Versicherte den sozialgerichtlichen Klageweg. Nachdem auch das Landessozialgericht – die zweite sozialgerichtliche Instanz – der Krankenkasse Recht gegeben hat und diese Thematik eine grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen. Daher musste das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden.

Durch den Versicherten wurde gerügt, dass bei ihm die Rechtsvorschrift des § 50 Abs. 1 SGB V, die Beratungspflicht der Krankenkasse und der sozialrechtliche Herstellungsanspruch verletzt wurde. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Krankengeld nur dann wegen einer Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente eingestellt werden kann, wenn eine werthaltige Rente bezogen wird. Die Krankengeldzahlung kann nicht dann eingestellt werden, wenn der Rentenzahlbetrag null Euro beträgt. Außerdem hätte sowohl die Krankenkasse als auch der Rentenversicherungsträger, der bei dem Rechtsstreit beigeladen wurde, die Pflicht gehabt, ihn spontan zu beraten. Hier hätte er darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Rücknahme des Rentenantrags für ihn vorteilhafter gewesen wäre.

Entscheidung Bundessozialgericht

Mit Urteil vom 28.09.2010 (Az. B 1 KR 31/09) hatte das Bundessozialgericht die Urteile der Vorinstanzen – des Sozial- und Landessozialgerichts – bestätigt und entschieden, dass der Versicherte ab dem 01.09.2005 aufgrund der Rentenbewilligung keinen Krankengeldanspruch mehr hatte. Die Rechtsvorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V schließt bereits dann einen Anspruch auf Krankengeld aus, wenn eine Rente ohne Zahlbetrag bewilligt wird. Diese Rechtsvorschrift dient dazu, die Entgeltersatzleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeld) und der Gesetzlichen Rentenversicherung (Rente wegen Erwerbsminderung) voneinander abzugrenzen. Das heißt, dass aufgrund einer Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch dann der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn wegen Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen die Rente nicht zur Auszahlung kommt (Rentenzahlbetrag null Euro).

Auch der vom Kläger geltend gemachte Herstellungsanspruch führt zu keinem anderen Ergebnis, so die Richter des Bundessozialgerichts in ihrem Urteil. Wegen des nicht gestellten Antrags wurde der Kläger nicht beraten. Ebenso hat das Landessozialgericht für den Kläger auch keinen sozialrechtlichen Nachteil festgestellt. Darüber hinaus würde eine Spontanberatung über eine eventuelle Rücknahme des Rentenantrags der Risiko- und Lastenverteilung zwischen der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung widersprechen.

Beratung in Kranken- und Rentenversicherungsangelegenheiten

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Die Rentenberater vertreten auch in Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten in Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) ihre Mandanten zur rechtlichen Durchsetzung ihrer Leistungsansprüche.

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