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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Ausland

Mit ausländischem Attest wird nicht immer Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, muss die Arbeitsunfähigkeit über ein aussagekräftiges Attest nachgewiesen werden. Dabei muss das Attest, welches im Ausland ausgestellt wird (ausländisches Attest), den Anforderungen entsprechen, welche für eine inländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sind. Mit einem aktuellen Urteil vom 24.06.2010 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einem Arbeitgeber Recht gegeben, der ein im Ausland ausgestelltes Attest nicht anerkannt hatte.

Der Arbeitnehmer ließ sich in der Türkei ein Attest ausstellen, mit dem er dem Arbeitgeber das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nachweisen wollte. In dem Attest führte der Arzt aus, dass dem Arbeitnehmer 30 Tage Bettruhe verordnet wird. Danach würde wieder Arbeitsfähigkeit bestehen. Der Arbeitgeber erkannte dieses Attest nicht an, da er bezweifelte, dass der Arbeitnehmer wirklich krank war. Vielmehr lag die Vermutung nahe, dass er in der Türkei nur einen längeren Urlaub auf Kosten des Arbeitgebers machen wollte.

Gericht bestätigt Auffassung des Arbeitgebers

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz gaben mit Urteil vom 24.06.2010 (Az. 11 Sa 178/20) dem Arbeitgeber Recht. In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass durch das im Ausland ausgestellte Attest mindestens die Anforderungen eines inländischen Attestes erfüllt werden müssen. Einem ausländischen ärztlichen Attest wird zwar ein hoher Beweiswert zugesprochen. Allerdings muss dieses schlüssig sein. Das vom Kläger vorgelegte Attest, der mit seiner Klage eine Lohnnachzahlung von etwa 2.000 Euro erreichen wollte, war jedoch unschlüssig. Das Gericht konnte nicht erkennen, weshalb der Kläger nach 30 Tagen Bettruhe wieder arbeitsfähig hätte sein sollen, ohne dass eine Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde.

Nachweis Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, muss der Arbeitgeber unverzüglich von der Arbeitsunfähigkeit verständigt werden. Hierzu führen die gesetzlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz) aus, dass der Arbeitgeber über den Beginn und der voraussichtlichen Dauer zu informieren ist. Auch die Adresse am Aufenthaltsort muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die Kosten hierfür muss der Arbeitgeber tragen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 42 Kalendertage (sechs Wochen), ist der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung grundsätzlich erschöpft. Danach kommt eine Zahlung von Krankengeld durch die Gesetzliche Krankenversicherung in Frage.

Auch die zuständige Krankenkasse muss vom Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit verständigt werden. Lesen Sie hierzu: Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung im Ausland.

Fragen zum Krankengeld

Registrierte Rentenberater, welche für die Gesetzliche Krankenversicherung registriert sind, geben unabhängig von den Sozialversicherungsträgern Auskunft zur Leistung „Krankengeld“. Die Rentenberater beraten ihre Mandanten kompetent und vertreten diese auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche.

Kontaktieren Sie mit Ihrem Krankengeld-Anliegen die registrierten Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte, Herrn Helmut Göpfert oder Herrn Marcus Kleinlein.

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Autor: Klaus Meininger

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