Bundessozialgericht

Kasse muss für hochgradig Schwerhörige Lichtsignalanlage übernehmen

In einem aktuellen Urteil vom 29.04.2010 entschied das Bundessozialgericht, dass ein hochgradig Schwerhöriger einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Lichtsignalanlage gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung hat. Das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen B 3 KR 5/09 R gesprochen.

Die Klage

Eine Versicherte, die an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet, beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Lichtsignalanlage. Anlass zu dem Antrag auf Kostenübernahme für die Lichtsignalanlage war, dass sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit trotz des vorhandenen Hörgerätes die Klingel ihrer Wohnung nicht hörte. Mit der Lichtsignalanlage werden die akustischen Signale der Türklingel in Funkimpulse umgewandelt. Über eine normale Steckdose und das Stromnetz werden die Impulse an einen Empfänger übertragen. Der Empfänger ist eine Blitzlampe, welche die Funkimpulse in Lichtsignale umwandelt. Jeder Raum der Wohnung wird mit einer Blitzlampe ausgestattet. Damit wird gewährleistet, dass die Versicherte die akustischen Klingeltöne optisch wahrnehmen kann.

Die zuständige Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die beantragte Lichtsignalanlage ab, weshalb die Versicherte den Klageweg bis hin zum höchsten Sozialgericht, dem Bundessozialgericht in Kassel, beschritt.

Lichtsignalanlage ist laut Bundessozialgericht ein Hilfsmittel

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Der Anspruch auf die Hilfsmittelversorgung besteht dann, wenn mittels dem Hilfsmittel eine Behinderung und deren Folgen ausgeglichen wird. Zudem darf es sich bei dem Hilfsmittel um keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handeln.

Mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. B 3 KR 5/09 R) entschied das Bundessozialgericht, dass es sich bei der beantragten Lichtsignalanlage um ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Alle Leistungsvoraussetzungen für ein Hilfsmittel werden durch die Signalanlage erfüllt, sodass die Krankenkasse die Kosten für die beantragte Leistung übernehmen muss.

Bei der Lichtsignalanlage handelt es sich nach Auffassung der Richter auch nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Derartige Lichtsignalanlagen werden zwar beispielsweise in Call-Centern oder Tonstudios eingesetzt. Allerdings werden diese nicht von Menschen in ihrem Alltag verwendet, die über einen intakten Hörsinn verfügen. Daher ist auch aus diesem Grund kein Leistungsausschluss seitens der gesetzlichen Krankenkassen gegeben.

Keine Wohnumfeldverbesserung

Das Bundessozialgericht erörterte auch die Frage, ob es sich bei der Lichtsignalanlage um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme handelt, die ggf. in den Zuständigkeitsbereich der Sozialen Pflegeversicherung fällt. Eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme kann von der Pflegeversicherung mit einem Betrag von bis zu 2.557 Euro bezuschusst werden. Allerdings muss es sich hierbei um Maßnahmen handeln, die fest in die Wohnung eingebaut werden bzw. einen Eingriff in die Bausubstanz erfordern. Eine Kostenbeteiligung durch die Pflegekasse kann auch nur dann erfolgen, wenn der Versicherte in eine Pflegestufe eingestuft wurde.

Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Lichtsignalanlage um keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme handeln kann, da diese nicht fest mit dem Gebäude verbunden wird. Die Anlage kann jederzeit auch ohne großen Aufwand in einer anderen Wohnung eingesetzt werden.

Seitens des Bundessozialgerichts wurde die Klage nochmals an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Landessozialgericht hat noch zu klären, ob der eingereichte Kostenvoranschlag korrekt ist, also ob die aufgeführten Preise und Komponenten  tatsächlich alle erforderlich sind. Ein Hilfsmittel kann nämlich nur insoweit durch die Krankenkasse übernommen werden, wenn dies notwendig und wirtschaftlich ist. Das bedeutet, dass evtl. nicht notwendige Komponenten, die auf dem eingereichten Kostenvoranschlag über die Lichtsignalanlage enthalten sind, heraus gerechnet werden müssen und von der Krankenkasse nicht übernommen werden dürfen.

Bildnachweis: © Sebastian Duda - Fotolia