Barcode

Krankenkasse muss Einkaufsfuchs übernehmen

In einem Urteil vom 03.12.2008 hat das Sozialgericht Detmold bereits einem Versicherten bestätigt, dass dieser einen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Einkaufsfuchs gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat (s. Krankenkasse muss für Blinde digitale Einkaufshilfe übernehmen). In einem anderen Klagefall hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einem Kläger ebenfalls den Anspruch auf einen Einkaufsfuchs zugesprochen.

Einkaufsfuchs

Ein Einkaufsfuchs ist ein Barcode-Lesegerät. Mit diesem Gerät werden Blinde in die Lage versetzt, die Einkäufe selbstständig vorzunehmen. Ebenfalls kann ein Einkaufsfuchs die häusliche Vorratshaltung disponieren und dem Blinden mitteilen, welche Lebensmittel zum Verbrauch vorhanden sind bzw. neu besorgt werden müssen. Ein Einkaufsfuchs kostet zirka 2.500 Euro.

Die Krankenkasse hatte den Antrag einer blinden Versicherten abgelehnt, mit der diese das Barcode-Lesegerät – den Einkaufsfuchs – beantragt hatte. Zuvor hatte die behandelnde Augenärztin den Einkaufsfuchs ärztlich verordnet. Als Begründung der Ablehnung brachte die Krankenkasse an, dass die Kosten des Einkaufsfuchses in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehe. Als weiteren Punkt der Ablehnung wurde ausgeführt, dass mit dem Einkaufsfuchs nur in besonderen Lebenssituationen die Sehfähigkeit ersetzt wird.

Sozialgerichte gaben Klägerin Recht

Als erste sozialgerichtliche Instanz hat das Sozialgericht Hannover (Az. S 44 KR 1219/04) die Krankenkasse dazu verpflichtet, die Kosten für den beantragten Einkaufsfuchs für die blinde Versicherte zu übernehmen. Dieser Entscheidung schloss sich mit Urteil vom 11.11.2009 das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 4 KR 17/08) an, nachdem die beklagte Krankenkasse Revision gegen das Sozialgerichtsurteil eingelegt hatte.

Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten, dass mittels des Einkaufsfuchses der Versicherten ermöglicht wird, ein Grundbedürfnis wahrzunehmen. Die Krankenkasse muss ein Hilfsmittel übernehmen, mit dem einer Versicherten eine Orientierung im eigenen Haushalt gegeben und mit dem ihr ein selbstständiges Einkaufen ermöglicht wird. Die von der Krankenkasse erwähnte Nutzenabwägung ließen die Richter nicht gelten. Grundsätzlich muss zwar zwischen dem Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels und den Kosten eine begründbare Relation vorhanden sein. Eine zusätzliche Kosten-Nutzen-Abwägung darf allerdings nur im Ausnahmefall erfolgen, um den Gebrauchsvorteil bzw. das Erfordernis der umfassenden Einsetzbarkeit des beantragten Hilfsmittels zu ermitteln.

Zusammenfassend stellte das Landessozialgericht fest, dass von der Gesetzlichen Krankenversicherung für einen blinden Versicherten ein Einkaufsfuchs zu zahlen ist. Denn mit diesem Einkaufsfuchs wird dem Blinden überhaupt erst ermöglicht, sich im eigenen Haushalt zu orientieren und selbstständig einzukaufen. Das Barcode-Lesegerät musste in diesem Fall daher zu Lasten der GKV erbracht werden.

Fazit

Ein Barcode-Lesegerät – ein sogenannter Einkaufsfuchs – muss für einen blinden Versicherten seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Mit diesem Einkaufsfuchs kann die hauswirtschaftliche Versorgung und das Einkaufen von einem Blinden weitestgehend selbstständig vorgenommen werden. Dies gehört zu den menschlichen Grundbedürfnissen.

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