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Rechtsprechung

Fahrradfahren ist kein Grundbedürfnis

Das Sozialgericht in Detmold hat mit Urteil vom 05.08.2009 (Az. S 5 KR 323/07) entschieden, dass die Kosten für Rollfiets nicht von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrradfahren kein menschliches Grundbedürfnis ist und somit im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nicht übernommen werden darf.

Hintergrund

Für ein Kind, welches schwerstbehindert und gehunfähig ist, wurde bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Rollfiets beantragt. Dabei handelt es sich um ein Fahrrad, an das zur Beförderung nicht ein Vorderrad, sondern ein Rollstuhl montiert ist. Dieser mit dem Fahrrad gekoppelte Rollstuhl dient der Beförderung des gehbehinderten Kindes.

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme des Rollfiets ab, da dieses nicht zur Befriedigung der menschlichen Grundbedürfnisse dient. Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht Detmold nach eingelegter Klage an. Mit Urteil vom 05.08.2009 führte das Sozialgericht Az. S 5 KR 323/07 aus, dass zu den menschlichen Grundbedürfnissen nur die körperlichen Grundfunktionen gehören. Diese sind die Nahrungsaufnahme, die Ausscheidung, das Hören, Greifen, Liegen, Sitzen, Treppensteigen, Gehen und Stehen.

Die Richter führten aus, dass auch die Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums zu den elementaren Grundbedürfnissen gehören kann. Allerdings kann dies im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung nur im Rahmen eines Basisausgleichs erfolgen.

Kein unbegrenzter Bewegungsfreiraum

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht dafür zuständig, einem behinderten Versicherten einen unbegrenzten Bewegungsfreiraum zu ermöglichen. Das bedeutet, dass nicht in dem Umfang ermöglicht werden muss, wie ihn ein Gesunder genießen kann. Der Basisausgleich bezieht sich hinsichtlich der Mobilität nur auf die Bewegung innerhalb der Wohnung bzw. darauf, die Wohnung zu kurzen Spaziergängen zu verlassen. Das Fahrradfahren hingegen gehört zu der individuellen Lebensgestaltung, die von persönlichen Interessen geprägt ist.

Im Rahmen des Klageverfahrens wurde geltend gemacht, dass das Rollfiets genutzt werden soll, um mit der Familie Ausflüge zu unternehmen. Auch dieses Argument spielt für eine mögliche Kostenübernahme durch die Krankenkasse keine Rolle. Denn die Kommunikation mit den Familienmitgliedern kann unabhängig von der Art der Fortbewegung erfolgen. Die Freizeitaktivitäten sind auch ohne Fahrradfahren möglich, auch wenn Jugendliche und Kinder ein schnelles Fahrradfahren anderen Betätigungen – z. B. Spaziergängen und Wanderungen – vorziehen.

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