Hörgerät

Versicherter hat Anspruch auf digitales Hörgerät

Dass Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2009 unter dem Aktenzeichen B 3 KR 20/08 R ein Urteil gesprochen, mit dem einem Versicherten ein Anspruch auf ein digitales Hörgerät bestätigt wurde.

Ein hörgeschädigter Versicherter benötigte ein Hörgerät, dessen Kosten er bei seiner Krankenkasse geltend machte. Hier wählte der Versicherte die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät, durch welches Kosten in Höhe von 4.060,31 Euro entstanden sind. Die Krankenkasse lehnte die vollständige Kostenübernahme jedoch ab und verwies den Versicherten auf eine Versorgung mit einem analogen Hörgerät. Hierfür hätte die Krankenkasse – eine Betriebskrankenkasse – lediglich die Kosten in Höhe von 987,31 Euro übernommen; bei diesem Betrag handelt es sich um einen Festbetrag für die Versorgung mit Hörgeräte. Aufgrund dieser Entscheidung wäre bei dem Versicherten ein Eigenanteil in Höhe von 3.073,00 Euro entstanden, weshalb er gegen die Kostenfestsetzung den Klageweg bis vor das höchste Sozialgericht Deutschlands beschritt.

Notwendige Versorgung muss erfolgen

Vor dem Bundessozialgericht (BSG) bekam der Versicherte Recht, dass ihm die vollen Kosten für das digitale Hörgerät durch die Krankenkasse ersetzt werden müssen. Mit dem aktuellen Urteil vom 17.12.2009 (Az. B 3 KR 20/08 R) bestätigte das BSG, dass eine Begrenzung auf den Festbetrag seitens der Krankenkasse nicht erfolgen darf, sofern die dann erfolgende Leistung nicht die notwendige Versorgung eines Versicherten abdeckt. Dass bedeutet, dass eine Begrenzung des Leistungsbetrags auf einen festgelegten Festbetrag dann nicht erfolgen darf, wenn das Festbetrags-Hilfsmittel die vorliegende Behinderung objektiv nicht ausgleichen kann.

Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass hörbehinderte Versicherte meist die Versorgung mit digitalen Hörgeräten wünschen, da diese den analogen Hörgeräten überlegen sind. Allerdings sind die digitalen Hörgeräte im Vergleich zu analogen Geräten auch wesentlich teurer. In diesen Fällen muss die notwendige Versorgung ermittelt werden. Es muss also geprüft werden, ob die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät der tatsächliche Versorgungsbedarf eines Versicherten ist oder es sich lediglich um eine Wunschversorgung handelt.

Die notwendige Versorgung muss anhand der Versorgungsanforderungen der jeweiligen  betroffenen Gruppe von Versicherten bewertet werden. Wie der klagende Versicherte leiden etwa 125.000 Menschen an einem nahezu 100-prozentigen Hörverlust, die nach der Überzeugung des Bundessozialgerichts mit den Festbetrags-Hörgeräten nicht ausreichend versorgt werden können.

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