Sportrollstuhl

Behinderten steht Elektrorollstuhl zu

Eine Krankenkasse darf für einen Behinderten die Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl nicht deshalb ablehnen, weil gegebenenfalls Angehörige diesen noch schieben könnten. Diese Auffassung vertrat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (Az. B 3 KR 8/08 R) und wies den Klagefall an die Vorinstanzen zurück.

Zum Klagefall

Geklagt hatte ein Behinderter, der von seiner Krankenkasse die Kosten für einen Elektrorollstuhl (elektrischer Rollstuhl) übernommen haben wollte. Die zuständige Krankenkasse lehnte allerdings die Kostenübernahme ab, weil der Versicherte einen Aktivrollstuhl hat. Diesen Aktivrollstuhl kann entweder die Ehefrau oder der Schwiegersohn im Nahbereich der Wohnung schieben, so die Auffassung der Krankenkasse.

Der Versicherte sah hingegen einen Anspruch auf die Kostenübernahme. Er begründete seinen Anspruch damit, dass er übergewichtig und beinamputiert ist. Bis zu seinem Antrag auf Kostenübernahme für den Elektrorollstuhl konnte er zu Hause seinen Rollstuhl von Hand bewegen. Dies war allerdings wegen einer chronischen Entzündung beider Arme und Herz- und Kreislaufproblemen nicht mehr möglich.

Eigenständige Lebensführung muss ermöglicht werden

Der Versicherte hatte bis zur zweiten sozialgerichtlichen Instanz keinen Erfolg. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg teilte die Auffassung der zuständigen Krankenkasse und sah keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für den Elektrorollstuhl seitens der Krankenkasse.

Das Bundessozialgericht, das höchste Sozialgericht Deutschlands, entschied mit einem aktuellen Urteil vom 12.08.2009 unter dem Aktenzeichen B 3 KR 8/08 R jedoch, dass sich ein Behinderter selbstständig fortbewegen können muss. Ist dies nicht der Fall, ist eine Krankenkasse nicht dazu berechtigt, die Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl abzulehnen. Auch ein Verweis darauf, dass Angehörige den Behinderten schieben können, ist nicht möglich. Denn auf ein Hilfsmittel besteht dann ein Anspruch, wenn damit eine unabhängige und eigenständige Lebensführung ermöglicht wird.

Beim Bundessozialgericht handelt es sich um eine Rechtsrügeinstanz. Daher wurde der Klagefall an die Vorinstanzen (Tatsacheninstanzen) zurückverwiesen. Diese haben nun die Aufgabe zu prüfen, ob der Kläger mit seinem vorhandenen Rollstuhl tatsächlich noch zurechtkommt.

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