Urteil

Lichtsignalanlage für Gehörlose ist eine Kassenleistung

Mit Urteil vom 25.02.2009 (Az. L 1 KR 201/07) hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass eine Lichtsignalanlage für Gehörlose eine Hilfsmittel ist, dessen Kosten von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen.

Krankenkasse lehnte Lichtsignalanlage ab

Eine Krankenkasse lehnte eine Lichtsignalanlage ab, die eine gehörlose Versicherte beantragt hatte. Bei der Lichtsignalanlage handelt es sich um eine technische Hilfe, mit der die Klingeltöne einer Türklingel oder einer Telefonanlage in Lichtsignale und in Vibrationen umgewandelt werden. Damit ist es auch einem Gehörlosen möglich, die akustischen Signale wahrzunehmen.

Als Begründung der Ablehnung führte die Krankenkasse an, dass es sich bei einer Lichtsignalanlage nicht um ein Hilfsmittel handelt, welches zu übernehmen ist. Vielmehr ist die Lichtsignalanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme anzusehen. Zudem führte die Krankenkasse noch an, dass sie ihre Türe offen stehen lassen kann oder/und andere Personen mit einem Wohnungsschlüssel versorgen kann, damit diese in ihre Wohnung gelangen können.

Richter gaben Gehörloser Recht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen teilte nicht die Auffassung der Krankenkasse und verurteilte diese mit Urteil vom 25.02.2009 (Az. L 1 KR 201/07), die Kosten für die Lichtsignalanlage zu übernehmen.

Das Gericht führte aus, dass eine Lichtanlage nicht als Wohnumfeldverbesserung gesehen werden kann, da diese nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist. Die Anlage besteht aus beweglichen Teilen – wie einem Sender, Blitzlampen usw. – und können daher problemlos an einem anderen Ort zum Einsatz kommen.

Die strittige Anlage dient außerdem dazu, dass der Gehörlosen eine selbstbestimmte und eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird. Sie muss selbst Ärzten und Bekannten Einlass gewähren können, so die Richter des LSG. Daher kann die Krankenkasse die Lichtanlage auch nicht mit dem Hinweis ablehnen die Türe offen stehen zu lassen bzw. Dritte mit einem Schlüssel auszustatten.

Die beklagte Krankenkasse hat gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berufung eingelegt, so dass nun das Bundessozialgericht über den Leistungsantrag entscheiden muss. Das Berufungsverfahren wird beim BSG unter dem Aktenzeichen B 3 KR 5/09 geführt.

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