Landessozialgericht

Rollstuhl-Fahrrad mit Motorantrieb wird von GKV nicht übernommen

Ein Speedy-Tandem ist eine Kombination aus einem motorgestützten Rollstuhl und einem Fahrrad. Ein Fahrrad wird dadurch in der Art und Weise ausgerüstet, dass ein Rollstuhl über eine Stange angekoppelt und somit während des Fahrradfahrens mitgeführt werden kann. Bei einem solchen Speedy-Tandem besteht allerdings kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung, so das Landessozialgericht Baden Württemberg in seinem Urteil vom 11.11.2008 (Az. L 11 KR 1952/08).

Klage einer Querschnittsgelähmten

Eine querschnittsgelähmte Versicherte beantragte ein Speedy-Tandem bei ihrer Krankenkasse. Die Krankenkasse, die im Jahr 2007 die Versicherte bereits mit einem Elektrorollstuhl versorgt hatte, wies den Antrag allerdings zurück.

Das anschließend durchgeführte Widerspruchs- und Klageverfahren verlief für die Querschnittsgelähmte ebenfalls erfolglos, da das Landessozialgericht Baden Württemberg (zweite sozialgerichtliche Instanz) über den Antrag entscheiden musste.

Die Versicherte begründete den Anspruch auf das Speedy-Tandem damit, dass sie aufgrund der umliegenden hügeligen Landschaft ihren Elektrorollstuhl nur eingeschränkt selbstständig bedienen kann. Daher sei die Ausstattung mit einem Speedy-Tandem erforderlich.

Nur Basisausgleich

Mit Urteil vom 11.11.2008 wies auch das Landessozialgericht Baden Württemberg unter dem Aktenzeichen L 11 KR 1952/08 den Antrag der Versicherten zurück und beschloss, dass die ablehnenden Entscheidungen der Krankenkasse und des Sozialgerichts Karlsruhe (Gerichtsbescheid vom 08.04.2008, Az. S 3 KR 5313/07) korrekt gewesen waren.

Eine Hilfsmittelversorgung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen. Hinsichtlich des zu entscheidenden Antrags kann nur der Ausgleich der körperlichen Fortbewegung greifen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann sich dies nur auf den so genannten „Basisausgleich“ des räumlichen Nahbereichs beziehen.

Die körperliche Fortbewegung im räumlichen Nahbereich wird durch den durch die Krankenkasse gewährten Elektrorollstuhl ausgeglichen, so dass die Querschnittsgelähmte ausreichend versorgt ist. Der Versorgung mit dem Speedy-Tandem ist derart umfassend, dass eine Gleichstellung mit einem Gesunden erfolgen würde. Denn – ebenfalls nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – geht das Fahrradfahren über das Grundbedürfnis einen Versicherten hinaus. Daher kann auch die Aussage der Versicherten, sie könne den Elektrorollstuhl nur eingeschränkt in ihrer Umgebung selbstständig führen, keine Beachtung finden.

Hilfsmittelverzeichnis

Ein Speedy-Tandem ist allerdings im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung enthalten. Allerdings begründet auch dies im zu entscheidenden Fall keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

Das Bundessozialgericht sieht einen Anspruch auf Versorgung mit einem Speedy-Tandem lediglich bei Kindern und Jugendlichen. Denn diese Versicherten der „jüngeren Altersgruppe“ sind während des Heranwachsens zur Integration in die Familie und der besonderen Bedeutung sonstiger und sozialer Kontakte auf ein derartiges Hilfsmittel angewiesen. Die treffe bei der Klägerin allerdings nicht zu, da diese bei Antragstellung im Jahr 2007 bereits das 37. Lebensjahr vollendet hatte. Das gemeinsame Familienleben kann zum Beispiel mit Autoausfahrten ermöglicht werden.

Bildnachweis: Blogbild: © Hans-Jörg Nisch - Fotolia | Beitragsbild: © Chodyra Mike - stock.adobe.com