Treppe

Treppensteiggerät neben Rollstuhl nicht zu Lasten der GKV

Mit Urteil vom 03.03.2009 entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 1 KR 39/08) dass die Gesetzliche Krankenversicherung für die Klägerin nicht die Kosten für ein Treppensteiggerät übernehmen muss. Das Treppensteiggerät, welches die Klägerin über den Klageweg bewilligt bekommen wollte, kostet 5.400 Euro (ein gebrauchtes Treppensteiggerät etwa 3.600 Euro).

Klagegegenstand

Eine im Jahr 1952 geborene Frau, die an einer Multiplen Sklerose mit beinbetonter Tetraparese leidet, beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Treppensteiggerät. Da die zuständige Krankenkasse die Meinung vertrat, dass die bereits durchgeführte Versorgung mit einem Rollstuhl ausreichend ist, lehnte sie die Kosten für das Treppensteiggerät – ein so genanntes Scalamobil – ab. Dabei führte sie aus, dass die Versicherte mit dem Rollstuhl in ihrem ebenerdigen Wohnbereich den Rollstuhl uneingeschränkt benutzen und diesen auch problemlos verlassen kann.

Da das Scalamobil darüber hinaus nur deshalb beantragt wurde, dass Gottesdienste, Ärzte und Verwandte erreicht werden können, dies allerdings in den Bereich der sozialen Eingliederung in das gesellschaftliche Umfeld fällt, wofür die Gesetzliche Krankenversicherung nicht zuständig sei, wurde der Antrag für die Versicherte negativ entschieden.

Klage zunächst erfolgreich

Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gießen verlief für die Klägerin zunächst erfolgreich. Mit Urteil vom 30.10.2007 verurteilte das Sozialgericht Gießen unter dem Aktenzeichen S 9 KR 25/07 die Krankenkasse, die Kosten für das beantragte Scalamobil zu übernehmen. Die Richter des Sozialgerichts führten aus, dass die Klägerin bei allen Arztpraxen mehrere Treppen überwinden muss. Daher wird mit dem Scalamobil das Grundbedürfnis, Ärzte bzw. Therapeuten bei Krankheit aufzusuchen, befriedigt.

Mit dem Urteil des Sozialgerichts Gießen erklärte sich die zuständige Krankenkasse nicht einverstanden und ging in Berufung, so dass das Hessische Landessozialgericht über den Fall entscheiden musste.

Urteil Hessische Landessozialgericht

Das Hessische Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts Gießen wieder auf und gab der Krankenkasse Recht. Mit Urteil vom 03.03.2009 (Az. L 1 KR 39/08) entschieden die Richter, dass die Krankenkasse die Kosten für das Treppensteiggerät nicht übernehmen muss.

Grundsätzlich gingen die Landessozialrichter darauf ein, dass es sich bei dem beantragten Treppensteiggerät durchaus um ein Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung handeln kann. Mit diesem Hilfsmittel können nämlich Treppen überwunden werden, womit die Unfähigkeit des Gehens – was ein Grundbedürfnis darstellt – ausgeglichen wird. Dabei ist auch unbeachtlich, dass durch ein Treppensteiggerät nur ein Teilbereich des Gehens – nämlich beim Treppensteigen – ausgleicht.

In dem zu entscheidenden Fall ist dennoch kein Anspruch auf Kostenübernahme seitens der Krankenkasse gegeben, da durch eine Versorgung mit einem Treppensteiggerät der Bewegungsradius der Versicherten nicht derart erweitert wird, dass hiermit ein Grundbedürfnis befriedigt wird. Zu den Ärzten und Therapeuten kann die Klägerin durch einen Fahrdienst gelangen. Dieser Fahrdienst kann sie inklusive des Rollstuhls in die Praxis, in denen Treppen zu überwinden sind, tragen. Zu den elementaren Grundbedürfnissen gehört auch nicht, dass die Klägerin Freunde, Familienangehörige und den Gottesdienst besuchen kann. Daher dienst das Scalamobil nicht der Befriedigung von elementaren Grundbedürfnissen. Dies gilt auch für das Aufsuchen des Kellers bzw. ihres Gartens.

Scalamobil unwirtschaftlich

Zu beachten ist zudem, so die Darmstädter Richter, dass das beantragte Scalamobil, dessen Kosten bei rund 5.400 Euro liegen, eine äußerst unwirtschaftliche Versorgung darstellt. Wie die Richter ermittelten, wird das Scalamobil für maximal vier Arztbesuche jährlich benötigt. Ein Fahrdienst hingegen liegt für diese Besuche bei unter 100 Euro. Daher ist die Kostenübernahme des Scalamobils seitens der GKV äußerst unwirtschaftlich und auch aus diesem Grund nicht zu übernehmen.

Bildnachweis: © Franz Pfluegl 2010 - Fotostudio Pfluegl, Rudolfsplatz 1, A-1010 Wien, Austria

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