Blind

Krankenkasse muss für Blinde digitale Einkaufshilfe übernehmen

Am 03.12.2008 hat das Sozialgericht Detmold in einem Urteil (Az. S 5 KR 207/07) entschieden, dass eine Krankenkasse im Rahmen der Hilfsmittelgewährung für einen Blinden eine digitale Einkaufshilfe übernehmen muss. In dem Streitfall beantragte ein 37-jähriger Versicherter die Kostenübernahme für einen Einkaufsfuchs. Dies ist ein digitales Produkterkennungssystem. Die Leistungsgewährung für den Versicherten, der bereits seit seinem 15. Lebensjahr erblindet ist, lehnte die Krankenkasse jedoch ab.

Der Einkaufsfuchs

Das Basisgerät des Einkaufsfuchses wird in der Tasche oder am Gürtel getragen. Zusätzlich besteht das Gerät aus einem transportablen Scanner, wie er auch an Kassen von Supermärkten im Einsatz ist. Anhand des Strichcodes, der auf den Produkten angebracht ist, kann der Einkaufsfuchs mehr als eine Million unterschiedlicher Produkte identifizieren.

Die Datenbank des Einkaufsfuchses kann darüber hinaus noch durch eigene Strichcodes erweitert werden, um eigene Lernmaterialen oder Ordner schneller zu finden.

Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung

Hilfsmittel, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind, sind Gegenstände, die ein allgemeines Grundbedürfnis des Versicherten befriedigen und den Ausfall von Körperfunktionen kompensieren. Diese Voraussetzungen werden durch das vom Versicherten beantragte Produkterkennungssystem erfüllt, so die Auffassung der Richter aus Detmold. Denn zu den Grundbedürfnissen gehören nicht nur das Hören, Stehen, Gehen, Sehen und die Nahrungsaufnahme, sondern auch, dass ein gewisser geistiger und körperlicher Freiraum gewährleistet werden kann. So muss die gesetzliche Krankenkasse auch dafür sorgen, dass dem Versicherten eine selbstständige Haushaltsführung möglich ist.

Dem Argument der beklagten Krankenkasse, dass der Einkaufsfuchs nur in unwesentlichen Teilbereichen des täglichen Lebens vom Versicherten eingesetzt werden kann, konnte das Sozialgericht Detmold nicht folgen.

In dem Urteil wird ausgeführt, dass der Erblindete von dem Gerät nicht ausschließlich beim Einkaufen profitiert. Auch beim Zubereiten seiner täglichen Mahlzeiten kann der Kläger vom Einkaufsfuchs profitieren.

Bereits im Jahr 1996 hat das Bundessozialgericht ein Farberkennungsgerät als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Parallel zu dieser Entscheidung muss auch der Einkaufsfuchs als Hilfsmittel anerkannt werden, da hierdurch der Blinde unabhängig von fremder Hilfe wird.

Bildnachweis: © Ela Niedziela

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